§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist konform zu Art. 6 EMRK auszulegen. Seine Anwendung steht auch unter diesem Gesichtspunkt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei die Rechtsprechung des EGMR zu beachten ist. Hiernach sei eine mündliche Verhandlung entbehrlich, wenn es
▪ | "nur um die Zulassung des Rechtsmittels geht" oder "nur eine rechtliche Überprüfung möglich ist". |
▪ | Bei Tatsachenentscheidungen, wenn ohne eigene Tatsachenermittlung nach Aktenlage entschieden werden kann, es sei denn, der Fall ist "schwierig", die "tatsächlichen Fragen nicht einfach" und sie haben "erhebliche Bedeutung"[24]. |
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