§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist konform zu Art. 6 EMRK auszulegen. Seine Anwendung steht auch unter diesem Gesichtspunkt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei die Rechtsprechung des EGMR zu beachten ist. Hiernach sei eine mündliche Verhandlung entbehrlich, wenn es

"nur um die Zulassung des Rechtsmittels geht" oder "nur eine rechtliche Überprüfung möglich ist".
Bei Tatsachenentscheidungen, wenn ohne eigene Tatsachenermittlung nach Aktenlage entschieden werden kann, es sei denn, der Fall ist "schwierig", die "tatsächlichen Fragen nicht einfach" und sie haben "erhebliche Bedeutung"[24].
[24] Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, § 68 FamFG Rn 38 f.; Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, § 5 Rn 40; Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, § 68 FamFG zu Abs. 3; Musielak/Borth, § 68 FamFG Rn 5; Schulte-Bunert, Das neue FamFG, Rn 276.

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