§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist durch einen Verweis auf § 522 Abs. 2 und 3 ZPO zu ersetzen, die Verfahrensvorschriften sind dem insgesamt anzupassen und der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof ist wie in allgemeinen Zivilsachen zu ermöglichen.

Das Argument der "staatlichen Ressourcen" sollte einmal kritisch hinterfragt[54] und bei den Verbänden sowie vom Familiengerichtstag diskutiert, die Ergebnisse veröffentlicht werden. Ist unsere Justiz, sind die Richter wirklich zu teuer, sind die Verfahrenskostenhilfekosten in der Tat zu hoch, wie hoch sind die Ausgaben im Ländervergleich und im Bund in Prozent und in absoluten Zahlen, und welche anderen Staatsausgaben werden in vergleichbarer Höhe bestritten, kurzum: Leisten wir uns zu viel oder vielleicht doch zu wenig Justiz?

Autor: Dr. Thomas Herr , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Kassel

[54] Vgl. hierzu Nickel, FuR 2012, 82.

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