In Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO, so sieht es § 113 FamFG vor.

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist ein in § 128 ZPO festgelegtes wichtiges Prinzip. Gerade in Familiensachen bietet der Vortrag der Parteien ein anschauliches Bild des Lebenssachverhaltes und der Streitpunkte. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien und Anwälten(innen) bildet die optimale Grundlage für eine gerechte Entscheidung. Kein noch so gutes Aktenstudium kann die mündliche Verhandlung in schwierigen Verfahren ersetzen. Nur wenn die Parteien zustimmen, kann von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Einführung des FamFG hat hieran nichts geändert.

Es ist unbestritten, dass es Verfahren gibt, wie z.B. im Versorgungsausgleich, die regelmäßig eine Erörterung, vor allem bei abgetrennten Folgesachen, ohne mündliche Verhandlung ermöglichen. Dies ist sachgerecht und widerspricht auch nicht der Intention des § 221 FamFG. Hier ist ein schriftliches Verfahren häufig sinnvoll.

Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung, absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, und zwar ohne Zustimmung der Parteien (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Es dürfte allerdings zweifelhaft sein, ob ein Senat eines OLG seiner Verpflichtung, als Tatsacheninstanz zu agieren, tatsächlich nachkommt, wenn er in Familienstreitsachen, z.B. auch in Verfahren des § 1578b BGB (die zentrale Befristungsvorschrift) oder § 1579 BGB (Verwirkungsgesichtspunkte), um eine mündliche Verhandlung zu vermeiden, stattdessen durch Beschluss entscheidet.

In diesem Heft setzt sich vor allem Herr Kollege Dr. Thomas Herr mit diesen Fragen auseinander in dem Aufsatz "§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG und das Recht auf die mündliche Verhandlung in Ehe- und Familienstreitsachen".

Daneben hat die nicht stattfindende mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz auch eine kostenrechtliche Seite, die Herr Kollege Norbert Schneider in seinem Beitrag "Fiktive Terminsgebühr in familienrechtlichen Beschwerdeverfahren?" behandelt.

Abschließend ist auch noch die Kostenentscheidung des OLG Celle in diesem Zusammenhang von Interesse.

Es sollte nobile officium sein, in den Familienstreitsachen die mündliche Verhandlung anzuordnen, zumal das FamFG die zweite Instanz als volle Tatsacheninstanz ausgebildet hat.

Wenn der Gesetzgeber bei der Rechtsbeschwerde zum BGH eine derartige entsprechende Vorschrift wie § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht vorgesehen hat und der XII. Zivilsenat (Familiensenat) regelmäßig mündliche Verhandlungen anordnet, kann dies für § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur bedeuten, dass diese Vorschrift nur als absolute Ausnahme angewendet werden darf.

Autor: Klaus Schnitzler

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

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