Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund i.S.d. § 1570 Abs. 2 BGB dar; denn es geht nicht um das Vertrauen auf die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kindesbetreuung, sondern um eigene berufliche Interessen und nicht diejenigen des Kindes.[33]

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