I. § 94 SGB XII
§ 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII sieht als Ausnahme von dem generellen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII für Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder den beschränkten Übergang auf 26 EUR wegen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bzw. 20 EUR wegen Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 94 Abs. 2 S. 2 SGB XII enthält die Darlegungs- und Beweislast umkehrende Vermutungsregelung, wonach der Anspruch in dieser Höhe übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, setzt aber nicht die unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft. Wegen der gesetzlichen Vermutung ist auch eine vom Schuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen.
II. § 1602 BGB
Leistungen für Kindererziehung nach §§ 294 ff. SGB VI sind als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzuerkennen.
III. § 1603 BGB
1. Fiktives Einkommen
Das BVerfG hat bei drei Verfassungsbeschwerden es gebilligt, dass wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht nur tatsächliche, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden können, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben die Gerichte jedoch zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen und nicht der Grundsatz der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird. Die Zurechung fiktiver Einkünfte setzt zum einen voraus, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten fehlen. Zum anderen müssen die Einkünfte von ihm objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen, wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand sowie vom Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt. Die Entscheidung muss eine konkrete, tragfähige Begründung enthalten, dass der Unterhaltsverpflichtete bei zumutbaren Bemühungen das erforderliche Einkommen erzielen kann, um den titulierten Unterhalt zahlen zu können. Eine Obliegenheit zur Erzielung von Nebeneinkünften ist nur anzunehmen, wenn und soweit dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet.
2. Taschengeld als Einkommen für den Elternunterhalt
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrags von 5–7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes. Bei der Bemessung des Familienunterhalts, in dem das Taschengeld enthalten ist, wurde aufseiten des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten die tatsächliche Ansparung von mehr als 5 % des Jahresnettoeinkommens bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als angemessen berücksichtigt.
3. Vermögenseinsatz
a) Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Darin erschöpfen sich die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Den Unterhaltspflichtigen trifft – außer der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung – keine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht nicht.
b) Umrechnung von Vermögen in Einkommen
Ein Kind muss sein Vermögen für den Elternunterhalt insoweit einsetzen, als es ihm möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses unter Anwendung von § 14 BewG in eine an die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und die Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)E...