I. Familienunterhalt
Siehe Anmerkung 2 zu § 1603 BGB.
II. § 1361 BGB
1. Wohnvorteil
a) Bemessungsgrundsätze
Bewohnt der Unterhaltsberechtigte in der Trennungszeit nach dem endgültigen Scheitern der Ehe, nach Erhebung des Scheidungsantrags oder nach Regelung der Vermögensverhältnisse oder nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Der Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten ist geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene volle Wohnwert. Der Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standart der Ehewohnung entsprechende und der Größe nach für eine Person genügende Wohnung aufzubringen hätte.
Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich nach den möglichen Netto-Mieteinnahmen. Ob dem Unterhaltsberechtigten der volle Wohnwert als Einkommen zurechenbar ist, hängt davon ab, ob der nicht benötigte Wohnraum totes Kapital darstellt oder ihm eine andere Nutzung zumutbar ist. Dies ist im Rahmen der Bedürftigkeit zu prüfen.
b) Tilgungsraten
Tilgungsleistungen sind grundsätzlich vom Wohnwert abzusetzen, solange der andere Ehegatte von der Vermögensbildung durch Miteigentum oder Zugewinnausgleich profitiert.
c) Wohnvorteil des Ehegatten und des Kindes
Bei der Höhe des angemessenen Wohnwerts ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige das Eigenheim zusammen mit einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt und diesem insoweit Naturalunterhalt leistet, der ihn gegenüber dem Kind teilweise von seiner Unterhaltspflicht befreit, zumal das Berufungsgericht den nicht um den Wohnbedarf des Kindes gekürzten Unterhaltsanspruch von seinem Einkommen abgezogen hat.
2. Auslandszuschlag
Der Auslandsverwendungszuschlag eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten ist nur teilweise (⅓ bis ½) als Einkommen zu berücksichtigen.
3. Einkommen aus Nebentätigkeit
Einkommen aus einer Nebentätigkeit nach der Regelaltersgrenze ist regelmäßig überobligationsmäßig. Es ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Billigkeit anzurechnen.
4. Kindesunterhalt
Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder sind vom Einkommen abzusetzen, wobei jedoch die Angemessenheitsbetrachtung dazu führen kann, dass der Kindesunterhalt der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.
5. Krankenhaustagegeld
Wie die Beiträge, gehört auch die unter Konsumverzicht erkaufte Versicherungsleistung eines Krankenhaustagegelds an den Unterhaltsberechtigten zu den eheprägenden Verhältnissen.
III. § 1570 BGB
1. Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt
Soweit der Unterhaltsberechtigte durch die Betreuung des Kindes nicht an einer Teilerwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich die Unterhaltsberechtigung nicht aus § 1570, sondern § 1573 Abs. 2 BGB.
2. Grundsätze für die Erwerbsobliegenheit
Zur Erwerbsobliegenheit führt der BGH aus: Für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die Altersgrenze von drei Jahren des Kindes hinaus ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte. Ist dies zu bejahen, kann sich der betreuende Elternteil auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes nicht berufen. Ein Modell, das allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts. Für die Verlängerung aus kindesbezogenen Gründen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Bei der Frage, ob Aktivitäten, etwa sportlicher Art, vom Kind unverändert fortgesetzt werden können, ist im Ausgangspunkt darauf abzustellen, in welcher Form diese vom Kind und von den Eltern schon zur Zeit des Zusammenlebens der Familie durchgeführt wurden. Die von einem Elternteil zu erbringenden Betreuungsleistungen und sonstigen Tätigkeiten, etwa Beförderung zu Sportplätzen, dürfen nicht außer Verhältnis zu der dadurch gehinderten Erwerbstätigkeit stehen. Gegebenenfalls ist vom betreuenden Elternteil und vom Kind in Kauf zu nehmen, dass die Abläufe anders organisiert oder die Aktivitäten teilweise...