1. Wohnvorteil
a) Bemessungsgrundsätze
Bewohnt der Unterhaltsberechtigte in der Trennungszeit nach dem endgültigen Scheitern der Ehe, nach Erhebung des Scheidungsantrags oder nach Regelung der Vermögensverhältnisse oder nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Der Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten ist geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene volle Wohnwert. Der Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standart der Ehewohnung entsprechende und der Größe nach für eine Person genügende Wohnung aufzubringen hätte.
Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich nach den möglichen Netto-Mieteinnahmen. Ob dem Unterhaltsberechtigten der volle Wohnwert als Einkommen zurechenbar ist, hängt davon ab, ob der nicht benötigte Wohnraum totes Kapital darstellt oder ihm eine andere Nutzung zumutbar ist. Dies ist im Rahmen der Bedürftigkeit zu prüfen.
b) Tilgungsraten
Tilgungsleistungen sind grundsätzlich vom Wohnwert abzusetzen, solange der andere Ehegatte von der Vermögensbildung durch Miteigentum oder Zugewinnausgleich profitiert.
c) Wohnvorteil des Ehegatten und des Kindes
Bei der Höhe des angemessenen Wohnwerts ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige das Eigenheim zusammen mit einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt und diesem insoweit Naturalunterhalt leistet, der ihn gegenüber dem Kind teilweise von seiner Unterhaltspflicht befreit, zumal das Berufungsgericht den nicht um den Wohnbedarf des Kindes gekürzten Unterhaltsanspruch von seinem Einkommen abgezogen hat.
2. Auslandszuschlag
Der Auslandsverwendungszuschlag eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten ist nur teilweise (⅓ bis ½) als Einkommen zu berücksichtigen.
3. Einkommen aus Nebentätigkeit
Einkommen aus einer Nebentätigkeit nach der Regelaltersgrenze ist regelmäßig überobligationsmäßig. Es ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Billigkeit anzurechnen.
4. Kindesunterhalt
Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder sind vom Einkommen abzusetzen, wobei jedoch die Angemessenheitsbetrachtung dazu führen kann, dass der Kindesunterhalt der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.
5. Krankenhaustagegeld
Wie die Beiträge, gehört auch die unter Konsumverzicht erkaufte Versicherungsleistung eines Krankenhaustagegelds an den Unterhaltsberechtigten zu den eheprägenden Verhältnissen.