1. Konkrete Unterhaltsbemessung
Bei der konkreten Unterhaltsbemessung ist zu berücksichtigen, dass bei gehobenen Einkünften das vorhandene Einkommen regelmäßig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern zum Teil für Vermögensbildung verwendet wird. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Kosten für eine private Krankenversicherung können nicht berücksichtigt werden, wenn den Unterhaltsberechtigten eine Obliegenheit zu einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit trifft. Kosten für Wasser, Strom, Gartenpflege, Putzhilfe können zwar wegen des Lebensstandards der Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sein. Ihre Erforderlichkeit kann jedoch die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses durch die Unterhaltsberechtigte voraussetzen. Kosten für Kosmetik und für Rauchen sind ansetzbar. Kosten für künftige kosmetische Operationen sind Sonderbedarf, der für jeden Einzelfall gesondert geltend zu machen ist.
2. Wohnvorteil
Siehe Anmerkung 1 zu § 1361 BGB.
3. Vermögenserträge
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern auch durch Kapital- und andere Vermögenserträge, auch einer Erbschaft, sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen geprägt, soweit diese bereits während der Ehezeit zur Verfügung standen. Die Erträge aus einer nach der Scheidung angefallenen Erbschaft sind nur heranzuziehen, wenn die Erwartung eines künftigen Erbes schon während der Ehezeit so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsächlich – etwa durch Verzicht auf eine eigene Altersversorgung und den Verbrauch der ersparten Mittel für eine Erhöhung des Lebensstandards – darauf eingerichtet haben.
4. Altersvorsorgebedarf
Der Altersvorsorgeunterhalt ist als Teil des gesamten Lebensbedarfs auf der Grundlage des Elementarunterhalts zu bemessen, gleich ob dieser pauschal oder konkret bemessen wurde.
5. Abfindung als Einkommen
Ob eine anlässlich des unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als unterhaltsrechtliches Einkommen heranzuziehen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob ein Einkommensrückgang auszugleichen ist. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein vergleichbares Einkommen wie früher einbringt, ist die Abfindung neben dem nach der Scheidung in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen nicht zu berücksichtigen. Hat der Unterhaltspflichtige eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft niedrigerem Einkommen gefunden, ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden. Ob eine Aufstockung des Unterhalts bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung. Die Verteilung der Abfindung auf einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahre bezeichnet der BGH als recht kurz, beanstandet dies aber im konkreten Fall nicht. Die Geltendmachung des Verbrauchs der Abfindung bleibt dem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG überlassen.
6. Weitere Einkommensfragen
Siehe Anmerkung zu § 1361 BGB.