Im Zuge der Güterrechtsreform hat der Gesetzgeber die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt eingeführt. Zusammen mit der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 BGB sollten die bis dahin üblichen Manipulationen bei der Bewertung des Vermögens verhindert werden. Soweit der Plan. Dass das Ganze sich als prozessuales Desaster entwickeln kann, macht die Entscheidung des Kammergerichts erneut deutlich.
Die Beteiligten, welche nach Angaben der Antragstellerin seit acht Jahren getrennt leben, streiten allein vier Jahre lang über die Auskunftsverpflichtung des Ehemannes zum Zeitpunkt der Trennung. Die Verfahren endeten für die Antragstellerin ergebnislos. Zweimal hat sie bereits den kompletten Instanzenzug durchlaufen. Wie zu befürchten, erwies sich insbesondere der zweite Anlauf als Fehlschlag. Das mag auch an den Besonderheiten des entschiedenen Falles liegen: Sowohl die räumliche als auch die wirtschaftliche Entflechtung zogen sich über einen längeren Zeitraum hin. Die Antragstellerin selbst hat widersprüchlich vorgetragen und verschiedene Trennungsdaten benannt. Das für die Antragstellerin desolate Ergebnis bestätigt wiederholt – im Einklang mit zahlreichen anderen Entscheidungen – die Unzulänglichkeiten der Regelung des § 1379 BGB. In Absatz 2 wird allgemein nur von einer "Trennung" gesprochen.
Die ganz überwiegende Meinung verlangt insoweit nun eine taggenaue Angabe. Die Ansicht von Jaeger, es müsse zumindest der letzte Zeitpunkt, den einer der Beteiligten genannt hat, maßgebend sein, hat sich nicht durchgesetzt. Braeuer meinte bereits in seinem Beitrag 2010: "Eine Ehe gerät nicht von einem Tag auf den anderen in eine Krise. Das ist normalerweise kein geordneter Prozess. Eine ordentliche Ehe geht unordentlich zu Ende." So sieht es auch das Kammergericht. Sehr genau wird die Definition des Getrenntlebens mit den objektiven und subjektiven Komponenten aufgearbeitet. Die Begründung, mit der das Kammergericht die sich stetig verändernden Lebensumstände der Beteiligten rechtlich würdigt, ist ein überzeugendes Abbild der Realität. Höchst selten nur gibt es in der Praxis "den Trennungstag".
Bei den anderen Stichtagen kann man sehr leicht ein genaues Datum ausmachen. Der Beginn der Ehe (§ 1374 Abs. 1 BGB), der Todeszeitpunkt des Erblassers (§ 1374 Abs. 2 BGB) oder der Zeitpunkt der Zustellung (§§ 1384, 1387 BGB) lassen sich sogar urkundlich belegen. Bei der Trennung hingegen spielen sowohl objektive Faktoren wie auch subjektive Empfindungen eine Rolle. Das Schwierige hieran ist, dass zumindest einer der Beteiligten eine Trennungsintention nachweisbar gegenüber dem anderen geäußert haben muss. Sind erst einmal größere Vermögenswerte im Streit und kennen die Beteiligten das Zusammenspiel des Trennungszeitpunktes sowie der Beweislastumkehr, ist der Rosenkrieg vorprogrammiert. Unverständlicherweise wird vielfach dann eine eigentlich kaum nachvollziehbare familienrechtliche Harakiri-Taktik verfolgt. Der Zugewinnausgleich wird als Verbundsache geltend gemacht. Vor allem ist unklar, weswegen die Antragstellerin gerade im Verfahren des Kammergerichts diese güterrechtliche Variante gewählt hat.
Ein Argument, den Zugewinn als Folgesache zu verfolgen, könnte die spätere Entstehung des Anspruches gewesen sein. Ohne Gütersache wäre die Scheidung schneller ausgesprochen worden. Damit wäre der Anspruch voraussichtlich noch vor der Insolvenz des Antragsgegners im Jahre 2015 entstanden und damit allenfalls als Quote durchsetzbar. Bei Scheidung nach Insolvenzeröffnung fällt der Anspruch dagegen nicht in die Insolvenzmasse und kann bei Verbesserung der finanziellen Situation des Gegners gegebenenfalls in voller Höhe durchgesetzt werden. Ob die Antragstellerin aber diese in dem Beschluss beiläufig erwähnte Rechtsfolge überhaupt zum damaligen Zeitpunkt (2014) im Auge hatte und dies nicht doch eher ein angenehmes Zufallsergebnis war, muss bezweifelt werden. Sofern der Antragsgegner nicht unbedingt auf eine Scheidung erpicht ist, kann er mit Gelassenheit den verfahrensrechtlichen Gang abwarten. Die Ansprüche zum Anfangs- und Endvermögen müssen noch tituliert werden – vielleicht wiederum in zwei Instanzen? Soweit Auskünfte nicht vollständig oder richtig oder u.U. gar nicht erteilt werden, ist die Vollstreckung aus dem Auskunftstitel erforderlich. Da der Zahlungsanspruch vor der Rechtskraft der Scheidung nicht entsteht, scheidet eine Verzinsung aus. Im Falle des Kammergerichtes sind der Antragstellerin durch die Auskunftsanträge alleine etwa 18.000 EUR an Zinsen entgangen. Der Betrag ergibt sich bei einer Verzinsung von etwa 4,5 % in vier Jahren und den in den Raum gestellten 100.000 EUR als Ausgleichsanspruch.
Allgemein gilt: Sofern die Beteiligten nicht übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt angeben, wird es sehr schwierig werden, einen solchen gerichtsfest zu beweisen. Sehr oft sind Verwandte oder Bekannte gänzlich untaugliche Beweismittel. Vielfach sind die Eheleute immer das "Traumpaar" gewesen, bei dem man noch nicht e...