BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 1567 Abs. 1
Leitsatz
Zum Verlangen nach Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn die Trennung der Ehegatten nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen wurde, sondern schleichend eingetreten ist und die Ehegatten sich immer mehr voneinander entfernt haben.
KG, Beschl. v. 13.12.2018 – 13 UF 155/17 (AG Tempelhof-Kreuzberg)
Anmerkung
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in juris sowie AGS 2019, 23; vgl. auch die Kurzwiedergabe in FamRB 2019, 49 und NZFam 2019, 86, 90.
Mitgeteilt wurde diese Entscheidung von Martin Menne, Richter am KG, Berlin.
Die vorhergehende Entscheidung des KG (13 UF 16/16) in dieser Sache ist veröffentlicht in FF 2017, 327.
Das KG hat in beiden Entscheidungen eine Auskunftspflicht des Ehemannes über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt abgelehnt, weil die Ehefrau einen taggenauen Trennungszeitpunkt nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen habe. Zunächst hatte die Ehefrau eine Trennung u.a. am 23.7.2009 behauptet, im weiteren Verfahren eine Trennung am 22.4.2010. Das KG hat in der Entscheidung vom 13.12.2018 angenommen, die Eheleute hätten zwar zum 22.4.2010 in zwei Wohnungen räumlich getrennt gelebt. Aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und Hinweisen ergebe sich aber nicht, dass der Trennungswille der Ehefrau am 22.4.2010 unmissverständlich zu Tage getreten sei. Weder sei nach fast 25 Ehejahren und vier gemeinsamen Kindern der von dem Ehemann bestrittene und objektiv nicht nachvollziehbar dargelegte Einzug eines anderen Mannes in die Wohnung der Ehefrau ein solcher klarer Hinweis auf einen endgültigen Trennungswillen der Ehefrau, noch habe diese angesichts von ihr genannter unterschiedlicher Trennungszeitpunkte widerspruchsfrei und nachvollziehbar einen Einzug genau am 22.4.2010 dargetan. Angesichts des aus dem SMS-Verkehr der Eheleute hervorgehenden freundschaftlichen und nahen Verhältnisses, ihres fortbestehenden Zusammengehörigkeitsgefühls als Familie und auch eines Restes an wirtschaftlicher Verflechtung könne von einer Trennung zum 22.4.2010 nicht ausgegangen werden. Die weiterhin geleisteten Zahlungen des Ehemannes seien eher als Familienunterhalt denn als Trennungsunterhalt zu qualifizieren. Hierfür spreche auch die Höhe der Zahlungen an die Ehefrau und die Kinder, die sich als Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne eines Familienunterhalts darstellten.
2 Anmerkung
Im Zuge der Güterrechtsreform hat der Gesetzgeber die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt eingeführt. Zusammen mit der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 BGB sollten die bis dahin üblichen Manipulationen bei der Bewertung des Vermögens verhindert werden. Soweit der Plan. Dass das Ganze sich als prozessuales Desaster entwickeln kann, macht die Entscheidung des Kammergerichts erneut deutlich.
Die Beteiligten, welche nach Angaben der Antragstellerin seit acht Jahren getrennt leben, streiten allein vier Jahre lang über die Auskunftsverpflichtung des Ehemannes zum Zeitpunkt der Trennung. Die Verfahren endeten für die Antragstellerin ergebnislos. Zweimal hat sie bereits den kompletten Instanzenzug durchlaufen. Wie zu befürchten, erwies sich insbesondere der zweite Anlauf als Fehlschlag. Das mag auch an den Besonderheiten des entschiedenen Falles liegen: Sowohl die räumliche als auch die wirtschaftliche Entflechtung zogen sich über einen längeren Zeitraum hin. Die Antragstellerin selbst hat widersprüchlich vorgetragen und verschiedene Trennungsdaten benannt. Das für die Antragstellerin desolate Ergebnis bestätigt wiederholt – im Einklang mit zahlreichen anderen Entscheidungen – die Unzulänglichkeiten der Regelung des § 1379 BGB. In Absatz 2 wird allgemein nur von einer "Trennung" gesprochen.
Die ganz überwiegende Meinung verlangt insoweit nun eine taggenaue Angabe. Die Ansicht von Jaeger, es müsse zumindest der letzte Zeitpunkt, den einer der Beteiligten genannt hat, maßgebend sein, hat sich nicht durchgesetzt. Braeuer meinte bereits in seinem Beitrag 2010: "Eine Ehe gerät nicht von einem Tag auf den anderen in eine Krise. Das ist normalerweise kein geordneter Prozess. Eine ordentliche Ehe geht unordentlich zu Ende." So sieht es auch das Kammergericht. Sehr genau wird die Definition des Getrenntlebens mit den objektiven und subjektiven Komponenten aufgearbeitet. Die Begründung, mit der das Kammergericht die sich stetig verändernden Lebensumstände der Beteiligten rechtlich würdigt, ist ein überzeugendes Abbild der Realität. Höchst selten nur gibt es in der Praxis "den Trennungstag".
Bei den anderen Stichtagen kann man sehr leicht ein genaues Datum ausmachen. Der Beginn der Ehe (§ 1374 Abs. 1 BGB), der Todeszeitpunkt des Erblassers (§ 1374 Abs. 2 BGB) oder der Zeitpunkt der Zustellung (§§ 1384, 1387 BGB) lassen sich sogar urkundlich belegen. Bei der Trennung hingegen spielen sowohl objektive Faktoren wie auch subjektive Empfindungen eine Rolle. Das Schwierige hieran ist, dass zumindest einer der Beteiligten eine Trennungsintention nachweisbar gegenüber dem anderen geäußert...