BVerfG, Beschl. v. 18.11.2018 – 1 BvR 1481/18

1. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen eine einstweilige Anordnung, wenn zwischenzeitlich in gleicher Sache eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist.

2. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, wenn weder verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, noch eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen, noch eine fortdauernde Beeinträchtigung der Kinder durch die angegriffene Entscheidung zu erkennen ist.

3. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass mit der Entscheidung in der Hauptsache vergleichbare Anordnungen getroffen werden könnten wie in der einstweiligen Anordnung. (red. LS)

BVerfG, Beschl. v. 27.11.2018 – 1 BvR 957/18

Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gebietet es nicht, einer unter Autismus leidenden Partei die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung mittels Computer von Zuhause aus zu ermöglichen. Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten bzw. eines Beistands sind die Rechte der Partei in der Regel gewahrt. Sollte es zu einer Verhandlungssituation kommen, die eine Stellungnahme der Partei unmittelbar erforderlich macht, kann die mündliche Verhandlung vorübergehend unterbrochen und erforderlichenfalls vertagt werden. (red. LS)

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