Eheschließung
VG Berlin, Urt. v. 28.9.2018 – 3 K 349.16 V, FamRZ 2019, 279 m. Anm. Coester S. 282
1. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 AufenthG dient dem verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie. Grundvoraussetzung des Nachzugsanspruchs ist deshalb eine wirksame Ehe. Maßgebend für deren Beurteilung ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer.
2. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017 (BGBI. I S. 2429) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
3. Auch die "hinkende" Ehe unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die Ehe nach dem ausländischen Recht wirksam geschlossen ist. Allerdings verkörpern gerade die Ehemündigkeit der Verlobten und das Konsensualprinzip Kernmerkmale des Rechtsinstituts der Ehe.
4. Es bleibt offen, ob eine unter Verstoß gegen die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit beider Ehegatten und deren Bekunden, an der Ehe festhalten zu wollen, in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG "hineinwachsen" kann.
5. Allein das Fehlen kollisionsrechtlicher Heilungsmöglichkeiten für "hinkende Ehen" führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Belange des Nachzugswilligen, wenn und soweit die Eheschließung mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis wiederholt werden kann.
Versorgungsausgleich
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.1. 2018 – 6 UF 108/17
Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 3 FamFG kann im Einzelfall unbillig nach § 27 VersAusglG sein, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. (red.LS)
Sorge- und Umgangsrecht
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 1240/18
Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) gebietet die Einlegung auch solcher Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit umstritten und daher zweifelhaft ist – hier: Unterlassen einer Beschwerde gegen gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbaren Beweisbeschluss im Umgangsverfahren gemäß § 1686a BGB.
BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 408/18
a) Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. §1666 Abs.1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
b) Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
c) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach §1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).
d) Die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade auf der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenseite ist geboten, um dem Staat einerseits ein – ggf. nur niederschwelliges – Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.7. 2018 – 6 WF 159/18
Stehen sich die minderjährigen Kinder eines Elternpaares in einem Strafverfahren als Beschuldigter und mutmaßliches Opfer gegenüber, sind die Eltern nicht schon kraft Gesetzes an der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht des mutmaßlichen Opfers gehindert. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Ausübung der Zeugen- und Opferrechte setzt daher den vorherigen Entzug der entsprechenden Vertretungsrechte der Eltern voraus.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.2.2019 – 13 WF 210/18
1. Das Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB dient der Durchsetzung des Aufenthalts- und des Umgangsbestimmungsrechts, nicht der Abwehr gegen die Entziehung dieser Teile der Personensorge.
2. Gegen das Jugendamt, das ein Kind in Obhut genommen hat, stellt nicht das Herausgabeverlangen (§§ 1632 Abs. 1 BGB, 151 Nr. 3 FamFG) die rechtliche Gegenwehr zur Verfügung, sondern der Widerspruch nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII und das daran anschließende Verfahren nach § 1666 BGB. Während das Kind rechtmäßig in Obhut genommen ist, besteht ein Herausgabeanspruch nicht.
Vormundschaft und Pflegschaft
OLG Düsse...