Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.[62] Betroffen sind nicht nur die Rechte und Pflichten der Partnerinnen und Partner untereinander, sondern auch ihr Verhältnis zu Dritten. Das Paar ist rechtlich so zu stellen, als ob es bereits am Tag der Lebenspartnerschaftsbegründung die (damals noch nicht zulässige) Ehe geschlossen hätte.[63] Obwohl – entgegen der Gesetzesbegründung[64] – europarechtlich keine Pflicht zur Ermöglichung einer gleichgeschlechtlichen Ehe existierte,[65] hat der Gesetzgeber mit der Eheumwandlung die bestehende Ungleichbehandlung rückwirkend beseitigen wollen.[66] Deshalb wird die frühere Lebenspartnerschaft gleichsam von der rückwirkenden fiktiven Ehe "überlagert".[67] Das Grundprinzip ist deshalb weder eine Liquidation[68] noch eine "Fortsetzung"[69] der bisherigen rechtlichen Beziehung. Dies ergibt sich auch daraus, dass die überwiegend durch das Bundesverfassungsgericht erzwungene Anpassung der Lebenspartnerschaft an die Ehe erst stufenweise erfolgte und die darin liegende Diskriminierung durch die Rückwirkung insgesamt beseitigt werden sollte.[70]
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