a) Prämierter Statuswechsel
Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht im Wesentlichen der Eheschließung. Es handelt sich jedoch lediglich um einen statusbegründenden Korrekturakt. Deshalb findet, obwohl gemäß § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG für die Umwandlung die "Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend" gelten, keine Prüfung von Ehehindernissen (§ 13 PStG) mehr statt (§ 17a Abs. 2 PStG) und ist kein Nachweis der Auflösung bisheriger Lebenspartnerschaften oder Ehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG) zu erbringen. Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufzunehmen (§ 17a Abs. 3 PStG). Hintergrund ist die identitätswahrende Umwandlung, wobei es sich im Kern um eine Nachholung der zwischen dem 1.8.2001 und dem 1.10.2017 nicht möglichen Eheschließung handelt. Die Auswirkungen dieser nachträglichen Korrektur zeigen sich vor allem an der Diskussion im Steuerrecht. Die Entscheidung des FG Hamburg, die den "umgewandelten Ehegatten" die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für das bereits bestandskräftige einzelveranlagte Jahr zuließ, hat der Gesetzgeber konsequent in Gesetzesform "gegossen". Allerdings beschränkt er die Anwendung der Vorschriften über steuerlich rückwirkende Ereignisse und damit den Splittingtarif auf Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden. Ferner müssen die Ehegatten den Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides bis zum 31.12.2020 stellen. Damit wird die schnelle Umwandlung in eine Ehe steuerlich prämiert, obwohl es für den Wechsel selbst keine zeitliche Grenze gibt. Die steuerliche "Umtausch-Prämie" ist unter dem Aspekt der Steuergleichheit höchst bedenklich. Hat ein Paar beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung eines Partners keine Möglichkeit der Umwandlung bis zum Jahresende 2019, wird es dafür mit dem Entzug steuerlicher Vorteile bestraft.
b) Umwandlung nur bei Lebenszeitehe?
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe setzt nicht voraus, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft zuvor aufgehoben wird. Der statusbegründende Akt ist der Eheschließung (§ 14 PStG) nachgebildet worden. Die Modalitäten, nämlich die Abgabe der Erklärungen vor dem Standesbeamten (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB, § 20a Abs. 1 S. 1 LPartG), die Höchstpersönlichkeit und die gleichzeitige Anwesenheit (§ 1311 S. 1 BGB, § 20a S. 1 LPartG) sowie das Verbot einer Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1311 S. 2 BGB i.V.m. § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG) gelten entsprechend. Während Ehegatten verschiedenen oder gleichen Geschlechts bei der Heirat nur erklären müssen, "die Ehe miteinander eingehen zu wollen" (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB, § 14 Abs. 3 1. HS PStG), mussten die Lebenspartner bei einer Umwandlung nach § 20a S. 1 LPartG a.F. (Geltung bis einschließlich 21.12.2018) erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Es handelte sich dabei um ein Relikt aus § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG a.F. Das LPartG enthielt, anders als § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. und n.F., wo dies als Grundprinzip der Ehe gleich im ersten Satz vorangestellt wird, für die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht das Lebenszeitprinzip. Es war deshalb nicht klar, ob es auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten sollte. Als Kompensation und vielleicht sogar "ehrlicher" als bei der Ehe mussten die Partner bei der Lebenspartnerschaftsbegründung nur erklären, dass sie ihre Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Während Paare, die sich eigentlich trennen wollen, die "Flucht nach vorne" in die Ehe eintreten können, und Paare, die es in Kenntnis der Notwendigkeit einer Scheidung "einfach mal ausprobieren" wollen, heiraten dürfen, schloss der Wortlaut des § 20a S. 1 LPartG a.F. eine Umwandlung in diesen Fällen aus. Praktische Bedeutung hatte dies vor allem für getrenntlebende Lebenspartner und solche, bei denen ein Aufhebungsverfahren schon anhängig ist. Für sie kann es immer noch sinnvoll sein, die frühere steuerliche Diskriminierung zu beseitigen oder vielleicht sogar aus Fairness gegenüber dem die Familienarbeit leistenden P...