Die Begründung einer Lebenspartnerschaft setzte bis zum 1.1.2005 voraus, dass die Partner einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag oder eine Vereinbarung über den Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft, d.h. eine Regelung hinsichtlich des Güterrechts, getroffen hatten (§ 6 Abs. 1 LPartG a.F.). Dieser Zwang zur Entscheidung hinsichtlich des Vermögensstandes (= Güterstandes) bedeutete gleichzeitig eine Befassung mit den diesbezüglichen Folgen bei einer Trennung. Dies trug dazu bei, die bei Ehegatten häufig anzutreffende Fehlvorstellung über den Güterstand ("Wir leben in Gütergemeinschaft") und die damit verbundene unzutreffende Beurteilung der Eigentumsverhältnisse innerhalb der Ehe zu vermeiden. Nach der Legaldefinition handelt es sich beim Lebenspartnerschaftsvertrag um einen Vertrag über die vermögensrechtlichen/güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner (§ 7 Abs. 1 S. 1 LPartG a.F./Art. 7 S. 1 LPartG). Der Vertrag hat stets der notariellen Beurkundung bedurft (Art. 7 Abs. 1 S. 2 LPartG a.F./Art. 7 S. 2 LPartG). Eine Ausnahme galt bis 1.1.2005 nur bei Vereinbarung der Ausgleichsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Begründung der Lebenspartnerschaft (= Zugewinngemeinschaft, §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 1 LPartG a.F.). Auch bei dieser Vereinbarung handelte es sich um einen formfreien Lebenspartnerschaftsvertrag. Anders als bei Ehegatten waren bis 1.1.2005 die §§ 1365–1369 BGB auf alle Formen von Lebenspartnerschaften und nicht nur solche, in denen der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft bestand, anwendbar. Normzweck war bei der Vermögenstrennung die Sicherung der wirtschaftlichen Basis der Lebenspartnerschaft. Die lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung der Vermögenstrennung änderte, falls die Anwendung dieser Vorschriften nicht im Vertrag ausgeschlossen wurde, an dem Bestehen der Verfügungsbeschränkungen nichts. Eine Überleitung der vereinbarten Vermögenstrennung war gemäß § 21 Abs. 2 LPartG a.F. nicht vorgesehen. Die gesetzlich angeordnete Fortgeltung des Lebenspartnerschaftsvertrages als Ehevertrag kann sich nicht auf die Fortgeltung der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB beziehen. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) hilft diesbezüglich nicht. Es kann, wenn Lebenspartner die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 8 Abs. 2 LPartG bei Vereinbarung der Vermögenstrennung nicht abbedungen haben, nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Ehegatten pauschal Gütertrennung vereinbart hätten. Die vom Gesetzgeber in § 20a Abs. 3 LPartG angeordnete Fiktion der Weitergeltung ist unter der Prämisse, dass der Lebenspartnerschaftsvertrag lediglich quasi mit dem Begriff "Ehevertrag" überschrieben wird, nicht möglich. Allerdings fällt ein nicht mehr passender Lebenspartnerschaftsvertrag mit Umwandlung der Ehe auch nicht automatisch mangels Regelungsgegenstandes weg. Denkbar wäre eine Auslegung als modifizierte Zugewinngemeinschaft mit einem Ausschluss des Zugewinns nur bei Trennung und unter Beibehaltung der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB im Innenverhältnis der Partner. Dies kann allerdings nur das Innenverhältnis der früheren Lebenspartner und nunmehrigen Ehegatten betreffen, die hinsichtlich ihres Güterstandes Vermögens- bzw. Gütertrennung gewählt haben. Auch die erbrechtlichen Wirkungen der Gütertrennung können nicht durch eine Auslegung "überwunden" werden. Ergibt sich, dass die Lebenspartner trotz der gesetzlichen Fiktion des § 20a Abs. 3 LPartG keinesfalls eine Gütertrennung ohne Verfügungsbeschränkungen wünschten, ist davon auszugehen, dass der Lebenspartnerschaftsvertrag mit der Umwandlung mangels Möglichkeit der identischen Aufrechterhaltung unwirksam wird und, solange die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen, der gesetzliche Güterstand gilt.