1. Das (einseitige) Wahlrecht der Lebenspartner
Gleichgeschlechtliche Paare können seit 1.10.2017 nur noch eine Ehe schließen. Nachdem der Gesetzgeber bei der Lebenspartnerschaft das Kriterium der Homosexualität nicht zum Begriffsmerkmal gemacht hat, ließ das Gesetz auch Alterslebensgemeinschaften zur gemeinsamen Haushaltsführung und gegenseitigen Betreuung zu. Das mit der "Ehe für alle" verbundene Lebenspartnerschaftsverbot lässt neue alternative Formen von Lebensgemeinschaften nicht mehr zu. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften werden jedoch nicht automatisch in Ehen umgewandelt. Paaren, die zwischen dem 1.8.2001 und dem 30.9.2017 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, steht ein Wahlrecht nach § 20a LPartG zu. Sie können ihre Lebenspartnerschaft beibehalten oder diese in eine Ehe umwandeln. Das LPartG bleibt für diejenigen Paare, die ihre Lebenspartnerschaft aufrechterhalten wollen, weiterhin so lange in Kraft, bis das letzte LPartG-Paar "geschieden" oder gestorben ist oder die Umwandlung in die Ehe vorgenommen hat. Zur Förderung einer einheitlichen Umsetzung der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen wurde das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (EheRAnpG) beschlossen. Teilweise handelt es sich um übersehene Streichungen. Bemerkenswert ist u.a. eine Korrektur: § 1309 Abs. 3 BGB, in dem die gleichgeschlechtliche Ehe erwähnt wurde und der Ausländer von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses entbinden sollte, wird als überflüssig gestrichen. Mehrere Vorschriften des BGB gingen noch in alter Denkweise von der Ehe als Verbindung von Mann und Frau aus; dieses überholte Denken wird redaktionell angepasst. Dies betrifft sogar eine Unterkapitelüberschrift des Familienrechtsbuches des BGB.
2. Die "Umwandlungs-Eheschließung"
a) Prämierter Statuswechsel
Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht im Wesentlichen der Eheschließung. Es handelt sich jedoch lediglich um einen statusbegründenden Korrekturakt. Deshalb findet, obwohl gemäß § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG für die Umwandlung die "Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend" gelten, keine Prüfung von Ehehindernissen (§ 13 PStG) mehr statt (§ 17a Abs. 2 PStG) und ist kein Nachweis der Auflösung bisheriger Lebenspartnerschaften oder Ehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG) zu erbringen. Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufzunehmen (§ 17a Abs. 3 PStG). Hintergrund ist die identitätswahrende Umwandlung, wobei es sich im Kern um eine Nachholung der zwischen dem 1.8.2001 und dem 1.10.2017 nicht möglichen Eheschließung handelt. Die Auswirkungen dieser nachträglichen Korrektur zeigen sich vor allem an der Diskussion im Steuerrecht. Die Entscheidung des FG Hamburg, die den "umgewandelten Ehegatten" die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für das bereits bestandskräftige einzelveranlagte Jahr zuließ, hat der Gesetzgeber konsequent in Gesetzesform "gegossen". Allerdings beschränkt er die Anwendung der Vorschriften über steuerlich rückwirkende Ereignisse und damit den Splittingtarif auf Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden. Ferner müssen die Ehegatten den Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides bis zum 31.12.2020 stellen. Damit wird die schnelle Umwandlung in eine Ehe steuerlich prämiert, obwohl es für den Wechsel selbst keine zeitliche Grenze gibt. Die steuerliche "Umtausch-Prämie" ist unter dem Aspekt der Steuergleichheit höchst bedenklich. Hat ein Paar beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung eines Partners keine Möglichkeit der Umwandlung bis zum Jahresende 2019, wird es dafür mit dem Entzug steuerlicher Vorteile bestraft.
b) Umwandlung nur bei Lebenszeitehe?
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe setzt nicht voraus, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft zuvor auf...