1. Die Rückwirkung(s- bzw. Konsumierungsfiktion)
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Betroffen sind nicht nur die Rechte und Pflichten der Partnerinnen und Partner untereinander, sondern auch ihr Verhältnis zu Dritten. Das Paar ist rechtlich so zu stellen, als ob es bereits am Tag der Lebenspartnerschaftsbegründung die (damals noch nicht zulässige) Ehe geschlossen hätte. Obwohl – entgegen der Gesetzesbegründung – europarechtlich keine Pflicht zur Ermöglichung einer gleichgeschlechtlichen Ehe existierte, hat der Gesetzgeber mit der Eheumwandlung die bestehende Ungleichbehandlung rückwirkend beseitigen wollen. Deshalb wird die frühere Lebenspartnerschaft gleichsam von der rückwirkenden fiktiven Ehe "überlagert". Das Grundprinzip ist deshalb weder eine Liquidation noch eine "Fortsetzung" der bisherigen rechtlichen Beziehung. Dies ergibt sich auch daraus, dass die überwiegend durch das Bundesverfassungsgericht erzwungene Anpassung der Lebenspartnerschaft an die Ehe erst stufenweise erfolgte und die darin liegende Diskriminierung durch die Rückwirkung insgesamt beseitigt werden sollte.
2. Rechtsfolgen im Einzelnen
a) Keine Vermögensabwicklung
Da bei der Umwandlung lediglich ein Wandel der Rechtsform stattfindet, wird die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben. Deshalb erfolgt keine Abwicklung; insbesondere ist ein Zugewinn nicht auszugleichen. Bereits entstandene Ansprüche, z.B. wegen eines erfolgten Güterstandwechsels, bleiben bestehen. Die bisherige Hemmung der Verjährung gilt in gleicher Weise weiter (§§ 207 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 209 BGB). Ein Problem ergibt sich nur bei vor dem 1.1.2005 begründeten Lebenspartnerschaften, wenn ein Lebenspartner bis zum 31.12.2005 zur Gütertrennung optiert hat (§ 21 Abs. 2 LPartG a.F.). Die gesetzlich angeordnete rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe könnte dazu führen, dass die Out-Option mit der Folge der Gütertrennung rückwirkend entfällt und ab Begründung der Lebenspartnerschaft (= Eheschließung) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Dafür spricht, dass der einseitig zugelassene Ausstieg aus der Ausgleichsgemeinschaft, die bei einer familiengerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Zugewinngemeinschaft entsprach, eher systemwidrig war und die Optionsmöglichkeit bei Ehegatten, falls bereits am 1.8.2001 die Ehe für alle zugelassen worden wäre, nicht bestanden hätte. Die Option ginge nach dieser Ansicht ins Leere. Nach anderer Ansicht soll es sich bei der Optionserklärung, die notariell beurkundet werden musste (§ 23 Abs. 2 S. 3 LPartG a.F.), um eine "besondere Form" des Lebenspartnerschaftsvertrages gehandelt haben, welche die Umwandlung überdauert. Dieses Argument trifft aber nicht zu, wenn die Optionserklärung nur ein Lebenspartner abgegeben hat und diese dem anderen lediglich amtlich zugestellt worden ist (§ 23 Abs. 2 S. 4 LPartG a.F.). Insofern kann nur bei gemeinsamer Abgabe der Erklärung eine vertragliche Vereinbarung angenommen werden, die einem Lebenspartnerschaftsvertrag entspricht. Bei einer einseitigen Erklärung kommt dagegen der rückwirkenden Umwandlungserklärung Vorrang zu.
b) Unterhalt und Versorgungsausgleich
Auch hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts konnte von Lebenspartnern, die ihre Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2005 begründet hatten, zum bis dahin geltenden Unterhaltsrecht optiert werden (§ 21 Abs. 3 LPartG a.F.). Auch hierfür galt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung (§ 21 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 LPartG a.F.). Allerdings waren Vereinbarungen über den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt bis 1.1.2008 sogar formfrei zulässig. Insofern konnte die einseitige Optionserklärung vom anderen Lebenspartner – anders als hinsichtlich des Zugewinnausgleichs – formfrei angenommen werden. Deshalb bedeutet die Umwandlung nicht automatisch eine Entscheidung für die Anwendung des nachehelichen Unterhaltsrechts. Dass die Opt-out-Möglichkeit nicht automatisch eine Vereinbarung zur Weitergeltung des "alten" LPart-Unterhaltsrechts enthält, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Option auch das Unterhaltsrecht während des Bestehens der Lebensgemeinschaft und bei Getrenntleben betraf. Die Umwandlung führt aber zwingend zur Anwendung der §§ 1360 ff. BGB. A...