Die beiden Entscheidungen sind jedenfalls auf den ersten Blick geeignet, Erstaunen hervorzurufen:
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Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 235 FamFG einen Stufenantrag entbehrlich machen; gleichwohl wird den Auskunftsgläubigern vorgehalten, keinen Stufenantrag gestellt zu haben. |
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Die vor rund 10 Jahren neu geschaffene Vorschrift soll wesentliche Verfahrensgrundsätze der ZPO, nämlich Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz, unter dem Aspekt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und einer erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zurückdrängen. Gleichwohl wird das im Verfahren gewählte Vorgehen zurückgewiesen mit der Begründung, die gerichtliche Pflicht zur Auskunftseinholung führe nicht zu einer Durchbrechung der Dispositionsmaxime. |
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Der – erfolglos zur Auskunft aufgeforderte – Unterhaltsschuldner, der die Aufforderung ignoriert und "mauert", wird ersichtlich durch die einschränkende Anwendung des § 235 FamFG belohnt, während der "kenntnislose" Unterhaltsgläubiger bestraft wird. |
1. Entstehungsgeschichte
Da das OLG Oldenburg u.a. mit der Entstehungsgeschichte des § 235 FamFG argumentiert, wird sie nachfolgend jedenfalls in den wesentlichen Zügen dargestellt.
a) Vorgeschichte
Einen Auskunftsanspruch des Gerichts hatte der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder (KindUG), in Kraft getreten mit dem KindRG am 1.7.1998, in Gestalt des § 643 ZPO a.F. eingeführt. Durch diese neue Vorschrift sollten die Möglichkeiten des Gerichts zur Förderung des Verfahrens nach § 273 ZPO erweitert werden.
Schon von dieser Vorschrift versprach sich der Gesetzgeber die Vermeidung von – oft langwierigen – Auskunftsverfahren. Das Gericht sollte selbst die Befugnis erhalten, die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Informationen direkt bei Dritten (z.B. Arbeitgeber, Finanzamt) zu beschaffen.
b) Gesetzgebungsverfahren
Allgemein zur notwendigen Reform des familiengerichtlichen Verfahrens wurde vom Gesetzgeber folgendes festgestellt:
Zitat
"Der Schwerpunkt des familiengerichtlichen Verfahrens liegt im Aspekt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und in der erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, so dass der bisherige Standort des familiengerichtlichen Verfahrens im Buch 6 der Zivilprozessordnung nicht überzeugt. Das Verfahrensmodell der Zivilprozessordnung ist für Streitgegenstände konzipiert, die der Dispositionsmacht der Parteien unterliegen und im Regelfall keinen besonderen Grundrechtsschutz genießen. Dieses Modell ist für familienrechtliche Angelegenheiten nur bedingt geeignet. Ihr besonderer Charakter verlangt nach einer eigenständigen, aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände entwickelten Verfahrensordnung, in der Elemente der Zivilprozessordnung lediglich ergänzend herangezogen werden können."
Weiter heißt es:
Zitat
"Inhaltlich ist an der Unterscheidung zwischen Amtsermittlung und Beibringungsgrundsatz im Grundsatz festzuhalten. So muss eine Versäumnisentscheidung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, selbstverständlich auch im Unterhaltsprozess, möglich sein. Auch unter Beibehaltung dieser Zweispurigkeit sind die nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeiten des Gerichts zur Prozessförderung und Sachverhaltsaufklärung noch verbesserungsfähig, etwa durch Ausbau der Auskunftsrechte und Auskunfts- und Belegpflichten im Unterhaltsprozess."
Diese Auskunftsrechte des Gerichts wurden durch § 235 FamFG erweitert. In Abs. 2 der Vorschrift wurde sogar eine Pflicht des Gerichts zur Einholung von Auskünften vorgesehen und mit § 236 FamFG eine eigene Vorschrift zum Auskunftsrecht gegenüber Dritten geschaffen.
Das Gesetzgebungsverfahren dazu war kontrovers verlaufen. Die Bedenken des Bundesrates lauteten im Wesentlichen wie folgt:
Zitat
"Auch wenn anzuerkennen ist, dass ungenügende Unterhaltszahlungen zu einem erhöhten Bedarf an öffentlichen Leistungen führen können und daher nicht nur die Interessen der Beteiligten berühren, ist die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 235 Abs. 2 und § 236 Abs. 2 FamFG-E sowohl im Hinblick auf die erhebliche Mehrbelastung für die Familiengerichte als auch hinsichtlich ihrer Praktikabilität abzulehnen und daher insgesamt zu streichen. Die Regelungen in § 235 Abs. 1 und § 236 Abs. 1 FamFG-E, die die Einholung von Auskünften und Belegen in das Ermessen des Gerichts stellen, sind ausreichend, um dem Interesse der öffentlichen Hand an effektiver Durchsetzung von Unterhaltszahlungen Rechnung zu tragen. Führt man, wie dies § 114 Abs. 1 FamFG-E vorsieht, Anwaltszwang in allen Unterhaltsverfahren ein, so kann die bisherige Praxis der Stufenklage beibehalten werden, ohne dass dies die Beteiligten übermäßig belastet. Das Gericht zu verpflichten, die Auskunftsstufe für den Unterhalt Begehrenden zu erledigen, wird dagegen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen. Es ...