Gründe: Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 2.342,40 zu.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von insgesamt EUR 2.316,40 Beerdigungskosten (Bestatter, Leichenkühlung und Urkundenbeschaffung).
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 1968 BGB.
Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Die Beklagte ist nicht Erbin.
Zwar ist sie als Tochter des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1922, 1924 BGB als Erbin berufen. Jedoch ist der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB nicht erfolgt, weil die Beklagte gemäß §§ 1942, 1944, 1945 BGB die Erbschaft mit der Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts vom 21.2.2018 ausgeschlagen hat, nachdem sie zuvor mit Zugang des rechtsanwaltlichen Aufforderungsschreibens der Klägerseite vom 1.2.2018 am 2.2.2018 Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt hat, mithin binnen zweieinhalb Wochen der insgesamt sechswöchigen Ausschlagungsfrist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 670, 677, 683 BGB.
Gemäß dieser Vorschriften hat derjenige, der ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung im Interesse und willen des Geschäftsherrn ausführt, Anspruch auf Ersatz der gemachten Aufwendungen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein fremdes Geschäft für die Beklagte geführt.
Fremd ist ein Geschäft, wenn es objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis einer anderen Person gehört. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Beklagten oblag nicht die Totenfürsorge für den Erblasser.
Totenfürsorge ist das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen, über den Leichnam zu bestimmen, über die Art seiner Bestattung eine Entscheidung zu treffen und die letzte Ruhestätte für ihn auszuwählen, vgl. MüKo-BGB/Küpper, 7. Aufl. 2017 § 1969 Rn 7. Als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses, das zwischen Erblasser und seinen Angehörigen bestanden hat, handelt es sich um ein Pflichtrecht familienrechtlicher Natur, vgl. MüKo-BGB/Küpper, a.a.O. Einen ausdrücklichen Willen hat der Erblasser testamentarisch nicht bekundet, da die Beklagte ursprünglich in gesetzlicher Erbfolge stand. Da der Erblasser mit der Beklagten als Tochter zu Lebzeiten keinen Kontakt gepflegt hat, sie auch nicht im finanziellen Unterhalt, weder freiwillig noch unter Zwang unterstützt hat, seine Tochter also eine Fremde und quasi nichtexistent für ihn war, kann es nicht in seinem Willen gelegen haben, dass ausgerechnet sie sich um seine Bestattung zu kümmern hat. Demgegenüber stand die Klägerin als Schwester des Erblassers in Verbindung mit ihm. Sie haben räumlich im selben Gebäude gewohnt und sich ausgetauscht. Die Klägerin ist auch über sein Versterben informiert worden und hat sich für eine Seebestattung entschieden, während auch Erdbestattung in Frage gekommen wäre, mit und ohne Einäscherung. Damit ist die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten eine nähere Angehörige zum Erblasser als die Beklagte selbst.
Darauf, dass die Beklagte als Tochter gemäß § 13 Abs. 2 S. 1, § 2 Nr. 12 S. 2, S. 1 lit. c), lit e) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein v. 4.2.2005 in der Fassung vom 25.5.2019 vor der Klägerin als Schwester in der Reihenfolge vor der Klägerin zur Bestattung verpflichtet ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht als Gefahrenabwehrrecht ist unabhängig von den zivilrechtlichen Verpflichtungen, vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11, DNotZ 2012, 543 ff. Ziff. 12.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 812, 677, 684 BGB, da sie – wie oben ausgeführt – kein Geschäft der Beklagten geführt hat.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der Adressermittlungskosten von insgesamt EUR 26,00.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 280, 670, 677, 683 BGB. Da die Klägerin kein Geschäft für die Beklagte geführt hat, liegt kein gesetzliches Schuldverhältnis vor. Eine Pflichtverletzung dahingehend, dass die Beklagte als Nichte der Klägerin als Tante ihre Wohnanschrift nicht mitteilt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat aus denselben Gründen keinen Anspruch gemäß §§ 280, 812, 77, 684 BGB.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Mangels Hauptanspruchs entfällt die Zinsforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 ZPO.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Günther, Lübeck
FF 4/2020, S. 170 - 171