BGB § 1968 § 670 § 677 § 683 § 812 § 677 § 684
Leitsatz
1. Die Bestattungskosten können nicht als fremdes Geschäft gemäß §§ 670, 677, 683 BGB vom gesetzlichen Erben zur Erstattung verlangt werden, wenn ein naher Angehöriger in Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses, das zum Erblasser bestanden hat, vorrangig zur Totenfürsorge berechtigt und verpflichtet ist.
2. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser mit dem Erben zu Lebzeiten keinen Kontakt gepflegt und keinen Unterhalt gezahlt hat, so dass es nicht in seinem Willen gelegen haben kann, dass ein Fremder, für ihn "quasi nicht Existenter" sich um seine Bestattung kümmert.
3. Darauf, dass der nächste Angehörige nach den öffentlich-rechtlichen Bestattungsvorschriften zur Gefahrenabwehr zur Bestattung und Kostentragung verpflichtet ist, kommt es nicht an, da die zivilrechtlichen Vorschriften hiervon unabhängig sind.
(Leitsätze der Einsenderin)
AG Lübeck, Urt. v. 7.12.2018 – 30 C 1129/18 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Erstattung von Beerdigungskosten.
Die Klägerin ist die Schwester von J., die Beklagte dessen Tochter. Die Klägerin wohnte im selben Gebäude wie ihr Bruder, hatte ein persönliches Verhältnis zu ihm und kannte dessen Willen zur Totenfürsorge.
Die Beklagte hatte keinen Kontakt zu ihrem Vater und kannte ihn nicht. Ihre Mutter hatte sich während der Schwangerschaft mit ihr vom Vater getrennt. Unterhaltzahlungen konnten auch in Beistandschaft des Jugendamtes nicht beigetrieben werden.
Klägerin und Beklagte kennen sich nicht. Der Aufenthaltsort der Beklagten war der Klägerin unbekannt.
J. verstarb am 21.7.2017. Darüber wurde die Klägerin informiert. Für die Kühlung der Leiche zahlte die Klägerin unter dem 24.7.2.017 EUR 50,00 an die S.-Klinik. Unter dem 31.7.2017 zahlte die Klägerin EUR 10,00 für eine Geburtsurkunde. Zudem zahlte die Klägerin EUR 43,00 für eine Sterbeurkunde. Die Klägerin sorgte auch für die Beerdigung. Sie zahlte an das Bestattungsunternehmen gemäß Rechnung von 19.8.2017 für Einäscherung und Seebestattung EUR 2.213,40.
Außerdem ermittelte die Klägerin die aktuelle Anschrift der Beklagten über verschiedene Einwohnermeldeamtsanfragen. Für die Einwohnermeldeamtseinkünfte der Gemeinden S. vom 24.11.2017 und L. vom 24.1.2018 zahlte die Klägerin für S. einen streitigen Betrag von EUR 13,00 und für L. EUR 13,00.
Diese Beträge (EUR 50,00, EUR 2.213,40, EUR 10,00 EUR 43,00 EUR 13,00 und EUR 13,00) sind die Klageforderung von EUR 2.342,40.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.2.2018 setzte die Klägerin die Beklagte über den Tod des Vaters in Kenntnis und forderte, da die Beklagte die Bestattungspflichtige sei, die Beerdigungskosten und weitere Gebühren unter Fristsetzung bis zum 23.2.2018 zu erstatten.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 14.2.2018 wies die Beklagte die Forderung zurück. Unter dem 21.2.2018 schlug die Beklagte zu Protokoll der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lübeck die Erbschaft aus.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei das einzige Kind des Erblassers. Die gewählte Seebestattung sei die preiswerteste Bestattung gewesen, da jährliche Grabstättengebühren entfielen (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Für die Gemeinde S. habe sie ebenfalls EUR 13,00 Auskunftskosten gezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe in Geschäftsführung ohne Auftrag für die gem. §§ 13, 2 Nr. 12 des Landesbestattungsgesetzes Schleswig-Holstein bestattungspflichte Beklagte gehandelt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.342,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sie die einzige im Verhältnis zur Klägerin näher stehende Angehörige sei.
Die Beklagte behauptet, Seebestattung sei nicht die kostengünstigste Bestattungsart (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ohne Fremdgeschäftsführungswillen ein Eigengeschäft geführt, da sie totenfürsorgepflichtig gewesen sei. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht sie unabhängig von zivilrechtlichen Verpflichtungen, vgl. BGH – IV ZR 132/11, juris Rn 12.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen.
Aus den Gründen
Gründe: Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 2.342,40 zu.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von insgesamt EUR 2.316,40 Beerdigungskosten (Bestatter, Leichenkühlung und Urkundenbeschaffung).
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 1968 BGB.
Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Die Beklagte ist nicht Erbin.
Zwar ist sie als Tochter des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1922, 1924 BGB als Erbin ...