BGB § 249 § 675, ZPO § 287, EStG § 22 Nr. 2 § 23
Leitsatz
1. Berät ein Rechtsanwalt eine Mandantin im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG aufdrängen kann und er zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder imstande ist. (Rn 13)
2. Der durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung verursachte Schaden umfasst die Kosten eines von dem Mandanten eingeholten Wertgutachtens, mit dessen Hilfe ein geringerer Verkehrswert eines für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Grundstücks nachgewiesen und die Steuerlast verringert werden kann. (Rn 22)
3. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt nicht, wenn der vernünftigerweise einzuschlagende Weg die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt. (Rn 25)
BGH, Urt. v. 9.1.2020 – IX ZR 61/19 (OLG Rostock, LG Schwerin)
Sachverhalt
Anm. der Red.: Es handelt sich um die Folgeentscheidung zu OLG Rostock, FF 2020, 123 m. Anm. Engels.
Tatbestand: [1] Die Klägerin traf am 23.11.2011 mit ihrem Ehemann eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach verpflichtete sich die Klägerin, an ihren Ehemann zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs neben einer Zahlung von 40.000 EUR ein Mietshaus zu übereignen. Bei Abschluss der Vereinbarung wurde die Klägerin, die Eigentümerin eines weiteren Mietshauses ist, von dem Beklagten anwaltlich beraten.
[2] Nach Umsetzung der Vereinbarung wurde gegen die Klägerin wegen eines von ihr aus der Übertragung des Mietshauses erzielten Veräußerungsgewinns über 95.976 EUR von dem Finanzamt S. eine Steuer von 40.272,27 EUR festgesetzt. Aufgrund eines von der Klägerin gegen eine Vergütung von 2.499 EUR eingeholten Wertermittlungsgutachtens wurde im Einspruchsverfahren ein geringerer Verkehrswert des Grundstücks festgestellt und die Steuer auf 19.006,50 EUR ermäßigt. Die steuerliche Belastung wäre gemäß § 22 Nr. 2, § 23 EStG vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin das andere ihr gehörende Mietshaus, für das die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, ihrem Ehemann übereignet hätte.
[3] Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des Steuerbetrages von 19.006,50 EUR sowie der Kosten des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens von 2.499 EUR, also insgesamt 21.505,50 EUR. Nach Abweisung der Klage durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 13.663 EUR verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Entscheidungsgründe: [4] Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. [5] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
[6] Der dem Beklagten erteilte Beratungsauftrag habe sich nicht ausdrücklich auf eine Beratung der Klägerin in steuerlicher Hinsicht erstreckt. Dieser Umstand entlaste den Beklagten nicht von Hinweispflichten. Der Beklagte habe die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die geplante Grundstücksübertragung nicht im Einzelnen überschaubare steuerliche Auswirkungen haben könne. Der Hinweis wäre nur entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin – was nicht festgestellt sei – von sich aus erklärt hätte, keine Beratung in steuerlicher Hinsicht zu benötigen.
[7] Die steuerlichen Nachteile stellten einen ersatzfähigen Schaden dar. Der Klägerin komme die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugute, weil bei richtiger Beratung vernünftigerweise nur die Entscheidung nahegelegen hätte, die steuerliche Belastung durch die Übertragung des anderen Grundstücks zu vermeiden. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Eheleute bei zutreffender Beratung für diesen Weg entschieden hätten.
[8] Ein Steuerschaden sei nicht in Höhe von 19.006,50 EUR nachgewiesen, weil der Nachforderungsbetrag auch andere Einkünfte umfasst habe. Als Mindestschaden hinsichtlich der Spekulationssteuer könne gemäß § 287 ZPO ein Betrag von 11.164 EUR angesetzt werden. Ersatzfähig seien auch die Kosten von 2.499 EUR für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten. Es entlaste den Beklagten nicht, dass die Steuer wegen einer unzutreffenden Wertangabe des Notars zunächst zu hoch angesetzt worden sei. Dies ändere nichts an dem adäquaten Kausalzusammenhang, weil der Schaden bei zutreffender Beratung nicht eingetreten wäre.
II. [9] Diese Ausführungen halten in einem Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
[10] 1. Zutreffend ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, weil er es versäumt hat, die Klägerin im Rahmen des auf die zivilrechtliche Beratung beschränkten Mandats auf mögliche mit der Übertragung des Grundstücks verbundene steuerliche Unwägbarkeiten hinzuweisen.
[11] a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich ...