Unterhalt
BGH, Beschl. v. 29.1.2020 – XII ZB 580/18
a) Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschl. v. 15.7.2015 – XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694).
b) Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.
c) Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch frei-gewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415).
OLG Brandenburg Beschl. v. 11.2.2020 – 13 UF 71/15
1. Die Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten einer Unterhaltspartei beurteilt sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob es sich um Einkünfte aus einer nachhaltig erzielten, dauerhaften und damit zumutbaren oder aus einer überobligationsmäßigen, jederzeit beendbaren und damit unzumutbaren Tätigkeit handelt. Trifft letzteres zu, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob und wenn ja in welcher Höhe das überobligatorisch erzielte Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn 802 m.w.N.).
2. Im Rahmen der Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt sind Nebeneinkünfte nicht für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse heranzuziehen, wenn sie während des Zusammenlebens nicht zum Familienunterhalt zur Verfügung standen und der Unterhaltsberechtigte sonst nachehelich besser stünde, als er während der Ehezeit mit dem Unterhaltspflichtigen stand (vgl. Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 99 m.w.N.).
3. Für das Erreichen der Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 4 FamFG ist bei bereits in mehrere Unterhaltsbestandteile (hier Elementar-, Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt) aufgeteiltem abzuändernden Unterhalt der Veränderungsbetrag bei dem bindend (§ 308 ZPO) geltend gemachten neuen Gesamtunterhaltsanspruch maßgeblich, nicht hingegen bei den einzelnen Unterhaltsbestandteilen.
4. Ist ein Unterhaltsbestandteil entfallen, so sind die verbliebenen Bestandteile wegen des sich aus ihren unterschiedlichen Zweckbindungen herleitenden amtswegigen Bezifferungsgebotes für die verfahrensgegenständliche Zeit neu aufzugliedern und zu tenorieren.
Nebengüterrecht
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.2.2020 – 2 UF 140/19
Kann ein Ehegatte nachweisen, dass ihm die Wertpapiere des in der Inhaberschaft des anderen Ehegatten stehenden Wertpapierdepots alleine gehören und damit die Vermutung des § 1006 Abs. 1, Abs. 3 BGB widerlegen, richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht (§§ 688 ff. BGB), sondern nach Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB).
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.2.2020 – 2 UF 152/19
1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB sein.
2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes, sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
Sorge- und Umgangsrecht
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19, juris
1. Das für die Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache notwendige Maß an richterlicher Überzeugung entspricht auch im Anwendungsbereich von § 37 FamFG demjenigen, das in der Rechtsprechung zu § 286 ZPO herausgebildet worden ist. Ist dieses nicht erreicht, muss das Gericht eine weitere Sachverhaltsklärung vornehmen oder aus dieser Erkenntnis auf sonstige Weise die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen ziehen (vgl. BVerfG v. 29.9.2015 – 1 BvR 1292/15 Rn 25 ff.).
2. Eine gerichtliche Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ihr keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Einschränkungen der Eltern bzgl. ihrer Erziehungsfähigkeit sowie zu Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes zugrunde liegen (vgl. BVerfG v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 Rn 37 m.w.N.).
3. Soll eine gerichtliche Entziehung des Sorgerechts der Gefahr vorbeugen, dass die Eltern ihr berei...