Maßgebliches Kriterium jeder Adoption ist das Kindeswohl, weshalb § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB eine Adoption nur zulässt, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Dies ist nur der Fall, wenn sich hierdurch die Lebensbedingungen des Kindes so verändern, dass eine erheblich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist.[18] Da dies auch bei Stiefkindern des nichtehelichen Lebenspartners vorliegen kann, die bisherige Regelung diese Stiefkindadoption aber faktisch nicht zulässt, liegt in dem mit einer solchen Adoption einhergehenden rechtlichen Verlust des anderen Elternteils eine unverhältnismäßige Benachteiligung dieser Kinder.

Der Blickwinkel aus Sicht des Kindeswohls sollte auch zukünftig der bestimmende Gesichtspunkt für das Adoptionsrecht bleiben. Dem folgt der RegE, indem er sich auf die Behebung der seitens des BVerfG beanstandeten Benachteiligung der Stiefkinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften beschränkt. Das Kindeswohl ist auch maßgeblich dafür, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen. Das Ziel, Stiefkindadoptionen zu verhindern, wenn die Beziehung des Annehmenden zum rechtlichen Elternteil keine längere Bestandsaussicht hat, ist vom BVerfG anerkannt.[19] Dieses vom Kindeswohl bestimmte Ziel gilt über die Stiefkindadoption hinaus für das gesamte Adoptionsrecht. An diesem Ziel festzuhalten ist unabdingbar.

Mittels der Adoption wird – anders als im Abstammungsrecht – durch zwingend erforderliche Gerichtsentscheidung und damit seitens des Staates in bestehende Verwandtschaftsverhältnisse eingegriffen und neue werden begründet. Sind die an die Adoptionsentscheidung gerichteten Voraussetzungen zu niederschwellig, drohen aufgrund unzulänglicher Beziehungsverhältnisse nachfolgend Zerwürfnisse. Diese führen sodann oftmals zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen, die in der Praxis insbesondere in Streitigkeiten um das Recht der elterlichen Sorge und den Umgang hiervon betroffener Kinder mit einem Elternteil münden. Dass solche Gegebenheiten vor allem Belastungen der Kinder darstellen, liegt auf der Hand. Regelmäßig zeigt sich in der Praxis, dass verstrittene Elternteile den Kampf um "das Recht am Kind" nutzen, um sich hinsichtlich ihrer Paarprobleme auseinander- und gegen den Ex-Partner durchzusetzen. Auch wird die Entscheidung zur elterlichen Sorge und zum Umgang oftmals seitens der Eltern oder zumindest eines Elternteils dem Kind aufgebürdet, ohne die Belange des Kindes in den Blick zu nehmen.

In den Kindschaftssachen ist das Kindeswohl ebenfalls zentraler Beurteilungsmaßstab. Daher ist es zwingend, das Kindeswohl unverändert als entscheidenden Maßstab jeder Adoptionsentscheidung beizubehalten.

Folglich muss das Kindeswohl auch maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Frage sein, inwieweit eine Adoption über die derzeitigen Möglichkeiten hinaus grundsätzlich zugelassen werden soll. Ausgangspunkt dieser Überlegung muss also das Kind sein, nicht der/die – potenzielle(n) – Annehmende(n).

Mit dem RegE, ist dies bereits gewahrt. Er ermöglicht, dass das Kind bei der Stiefkindadoption den bisherigen Elternteil im Rechtssinne behält, unabhängig von dem – seitens des Kindes nicht beeinflussbaren – Bestehen einer Ehe zwischen bisherigem (und verbleibendem) rechtlichen Elternteil und dem Annehmenden.

[18] BVerfG, Beschl. v. 26.3.2019 – 1 BvR 673/17, Rn 11 unter Hinweis auf Frank, in: Staudinger, BGB, 2007, § 1741 Rn 15 ff.; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 68 Rn 98; MüKo-BGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, § 1741 Rn 73.
[19] BVerfG, Beschl. v. 26.3.2019 – 1 BvR 673/17, Rn 76, 79 f., "im Sinne des Kindeswohls und damit legitim".

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