Zunächst fordert der Antrag die Feststellung, dass Familie überall dort sei, wo Menschen dauerhaft und verbindlich füreinander Verantwortung übernehmen. Unklar bleibt insoweit, inwiefern damit der Familienbegriff und insbesondere mit welchen rechtlichen Auswirkungen definiert werden soll. Bestimmte Konstellationen des Zusammenlebens sieht der Antrag nicht vor. Es wird lediglich ausgeführt, dass es "Paaren" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu ermöglichen sei, wie Ehegatten gemeinsam zu adoptieren. Der (eigentliche) Antrag dürfte sich daher auf Adoptionen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei Zwei-Personen-Beziehungen richten.
Dass sich – worauf der Antrag hinweist – die Rechtsordnung der Lebenswirklichkeit der Menschen anzunehmen hat, ist zutreffend. Gleiches gilt für die Annahme, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern zur gesellschaftlichen Normalität gehören. Zutreffend führt der Antrag auch aus, dass jeder Adoption gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB eine intensive Kindeswohlprüfung vorauszugehen hat.
Die mit dem Antrag intendierte Aussage, mit dem RegE und damit letztendlich auch mit der beschlossenen Gesetzesänderung werde nichtehelichen Lebenspartnern die Adoption von Kindern verwehrt, bedarf der Richtigstellung. Die Stiefkindadoption wird in nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch die Neuregelung ausdrücklich ermöglicht (s.o.).
Auch die Adoption fremder Kinder ist zulässig, wenngleich im Wege der Sukzessivadoption. Die mit dem zweifachen Adoptionsverfahren und der doppelten Kindeswohlprüfung einhergehenden Beeinträchtigungen, die weniger bei dem Kind als allenfalls bei den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Beanspruchung im Laufe der Adoptionsverfahren eintreten könnten, sind – wie auch die darin liegende Ungleichbehandlung zur gemeinsamen Adoption fremder Kinder durch Ehegatten de lege lata – nicht von sehr intensivem Umfang. Die Sukzessivadoption führt letztendlich bei entsprechenden positiven Kindeswohlprüfungen ebenfalls zu einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft wie bei der Adoption fremder Kinder durch Ehegatten.
Wenn der Antrag unter Berufung auf den Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien ausführt, dass die "Vision" der Ehe als langanhaltende Partnerschaft nicht mehr der Realität entspreche, so kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft neben der Ehe als weitere Familienform in der Realität etabliert hat, ist nicht zu schließen, dass die bewusste Entscheidung der Ehegatten zur Eingehung der Ehe eine langanhaltende Partnerschaft nicht im Blick hat. Auch das BVerfG führt in seinem Beschl. v. 26.3.2019 aus, dass knapp drei Viertel der minderjährigen Kinder im Jahr 2017 bei Ehepaaren "groß wurden". Die Zahl der Eheschließungen in Deutschland lag in den Jahren 2001 bis 2014 auf relativ konstanter Höhe zwischen 368.922 und 389.591. Seit dem Jahr 2015 ist ein Anstieg auf 400.115 bis zuletzt 449.466 (2018) zu verzeichnen, die sich in 2018 auf folgende Paarkonstellationen verteilen: 416.562 Mann/Frau, 16.766 Mann/Mann und 16.138 Frau/Frau. Davon betreffen 21.477 die Umwandlung von Lebenspartnerschaften. Für 2018 lassen sich somit 427.989 neu eingegangene Ehen ermitteln, die nicht aus zuvor bestandener eingetragener Lebenspartnerschaft hervorgegangen sind. In den Jahren 2001 bis 2014 lag die Zahl der Eheschließungen je 1000 Einwohner zwischen 4,5 und 4,8 mit nunmehr steigender Tendenz. Die tatsächliche gesellschaftliche Entwicklung spricht somit für einen gestiegenen Heiratswunsch, also das Verlangen, sich durch Eingehung des Ehebandes in der Paarbeziehung dauerhaft zu binden.
Der Antrag gibt an, dass etwa ein Drittel aller Ehen in Deutschland geschieden werden. Dies nimmt Bezug auf die "Scheidungsquote", die in Deutschland bezogen auf eine Ehedauer von 25 Jahren im Jahr 2017 bei 32,86 % lag. Diese Scheidungsquote ist seit dem Höchstwert im Jahr 2004 mit 42,49 % kontinuierlich rückläufig. Wenn nach langläufigen Erfahrungswerten aktuell etwa ein Drittel aller Ehen im Laufe von 25 Jahren geschieden werden, so haben dazu im Umkehrschluss mindestens zwei Drittel aller geschlossenen Ehen dauerhaften Bestand. Würde man die Ehedauer für diese Betrachtung weiter heruntersetzen, würde sich eine noch weit höhere Quote für Ehen ergeben, die von erheblicher Dauer sind. Inwiefern dies auf andere Formen des Zusammenlebens, insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften zutrifft, bedarf noch der genaueren empirischen Untersuchung. Dem Statistischen Jahrbuch 2019 sind entsprechende Zahlen zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht zu entnehmen.
Auch hat sich die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung von 12,9 Jahren (2000 bis 2002) kontinuierlich erhöht und auf 14,9 (2015 und 2018) bzw. 15,0 Jahren (2016 und 2017) stabilisiert.
Schließlich fordert der Antrag die Einzeladoption minderjähriger Kinder durch Ehegatten. Da hierfür kein Grund näher angegeben wird, ist zu vermute...