Die geforderte Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehen bei der Adoption lässt nicht erkennen, inwiefern dabei akzeptiert wird, dass schon aus Kindeswohlgesichtspunkten stabile Familienkonstellationen für eine Adoption erforderlich sind. Die Forderung einer allgemeinen Gleichstellung geht am Kindeswohl vorbei und würde voraussetzen, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften jeglicher Form grundsätzlich den gleichen Erwartungsgrad an Stabilität und Kontinuität, also an längeren Bestand, wie Ehen in sich tragen. Für eine solche Erwartung fehlt es derzeit – soweit ersichtlich – an belastbaren Erkenntnissen (s.o.). Hierfür wären entsprechende empirische Erhebungen erforderlich, um dies statistisch belegen zu können. Dass nichteheliche Lebensgemeinschaften im Durchschnitt gleich dauerhaft wie Ehen sind, dürfte hierbei aber nicht als Ergebnis zu erwarten sein.
Die geforderte Gleichstellung dürfte daher eher die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Kinderwunsch im Blick haben, als die Belange der Kinder.
Eine allgemeine Zulassung der Einzeladoption für einen Ehepartner ist abzulehnen. Will nur ein Ehegatte ein Kind adoptieren, besteht von vornherein die Vermutung, dass der andere Ehegatte die Verantwortung für das Kind nicht mit übernehmen will. Bei bestehendem Eheband und begründeter Erwartung, dass die Ehe auch weiterhin längeren Bestand haben wird, würde das Kind durch die Adoption somit in eine Familiensituation kommen, in der der andere Ehegatte zwar unverändert alle Rechte und Pflichten in Bezug auf den Ehegatten (= Annehmenden) wahrnehmen und hierfür einstehen will, nicht aber hinsichtlich des Kindes. Hier würde die Adoption zu einem "fragilen Produkt" in wesentlich weitreichenderem Ausmaß führen, als dies die Antragsbegründung für die Sukzessivadoption nach erfolgter erster Annahmeentscheidung sieht. Bei der Einzeladoption durch einen Ehegatten ist – anders als bei der Sukzessivadoption – nicht mit einem zweiten Adoptionsbegehren des anderen Ehegatten zu rechnen, da ansonsten die gemeinsame Adoption beantragt worden wäre. Dies dürfte nicht mit der erforderlichen Kindeswohldienlichkeit als Voraussetzung jeder Minderjährigenadoption vereinbar sein. Für eine Einzeladoption eines fremden Kindes durch einen Ehegatten ist daher kein maßgeblicher Grund ersichtlich.
Ein Grund hierfür ist auch nicht, dass ansonsten die Eröffnung der gemeinsamen Adoption für Paare nichtehelicher Lebensgemeinschaften zwar für diese die Möglichkeit der Einzeladoption und der gemeinsamen Adoption böte, Ehegatten demgegenüber aber nur gemeinsam adoptieren können und damit schlechter gestellt wären. Wenngleich mit der Öffnung der Einzeladoption für Ehepaare so einer Ungleichbehandlung und damit einem eventuellen Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG vorgebeugt werden könnte, hat dies aber wiederum vornehmlich die Belange der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. der Ehepartner, also der Annehmenden, und nicht das Wohl und die Belange des Kindes im Blick. Die Eröffnung der Einzeladoption für Ehepaare ist zur Vermeidung einer Benachteiligung von Ehegatten aber auch nicht erforderlich. Die Konfliktlage wird vielmehr bereits durch die Eröffnung der Sukzessivadoption in Stiefkindfällen unter Wahrung der Belange des Kindes gelöst. Die Belange der Annehmenden sind dazu nachrangig.
Die Möglichkeit der Sukzessivadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mag zwar aus Sicht der Annehmenden ein Weniger als die gemeinsame Adoption bei Ehegatten darstellen. Die Unannehmlichkeiten wegen der Erforderlichkeit zweier Adoptionsverfahren und der zu erfolgenden zweifachen Kindeswohlprüfung sind aber von nicht tiefgreifender Natur. Es ist davon auszugehen, dass das legitime Ziel, eine Minderjährigenadoption nur in stabile Lebensgemeinschaften zuzulassen, diese Ungleichheiten rechtfertigt. Damit wäre insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben.
Hinsichtlich der Fremdkindadoption durch Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft kann daher grundsätzlich an der Einzel- bzw. Sukzessivadoption mit der erfolgten Gesetzesänderung festgehalten werden.
In Betracht käme gegebenenfalls, zukünftig eine gemeinsame Adoption eines fremden Kindes durch nichteheliche Lebenspartner dann zuzulassen, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um die Pflegefamilie des Kindes handelt und sich das Kind bereits seit längerer Zeit in dieser Familie befindet. Wie bei der Stiefkindadoption lebt das Kind hier bereits dauerhaft in der sozialen Familie. Dabei wäre zu bestimmen, von welcher Dauer das Pflegekindverhältnis (ggf. in der Summe mit der Dauer der Adoptionspflege) sein müsste.
Zwingend erforderlich dürfte eine solche Ausnahme aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht sein, wenn nunmehr die Sukzessivadoption für nichteheliche Paare in Lebensgemeinschaft zulässig ist. Auch hat das BVerfG nur die Frage in den Raum gestellt, "ob die adoptionsrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenü...