§ 1766a BGB verfolgt das legitime Ziel, Stiefkindadoptionen nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht (s.o.). Diese Beziehung bezeichnet der RegE mit dem in der Rechtsprechung entwickelten und vom Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform 2008 in § 1579 Nr. 2 BGB übernommenen Begriff der "verfestigten Lebensgemeinschaft". Die Anforderungen an das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB ergeben sich dabei weiterhin nicht aus dem Gesetz, sondern aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser Rechtsprechung und damit § 1579 Nr. 2 BGB liegt zugrunde, dass die Zahlung von Ehegattenunterhalt für den verpflichteten Ehegatten unzumutbar ist, wenn der Berechtigte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben hat, dass er dieser nicht mehr bedarf. Gefordert wird hierfür eine zeitliche Dauer der Lebensgemeinschaft von regelmäßig mindestens zwei bis drei Jahren. Von dieser Zeitdauer wird dann nach unten abgewichen, wenn aufgrund anderweitiger Umstände davon auszugehen ist, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist. Typische Beispiele sind die Geburt eines gemeinsamen Kindes bei bestehender Lebensgemeinschaft oder erhebliche gemeinsame Investitionen für die gemeinsame Zukunft (z.B. Anschaffung einer Eigentumswohnung). Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft unterliegt dabei stets der Einzelfallbeurteilung. Der verfestigten Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB steht das Bestehen einer Ehe und somit ein Getrenntleben vom Ehegatten nicht entgegen, da der Verwirkungseinwand des § 1579 Nr. 2 BGB mit § 1361 Abs. 3 BGB ausdrücklich auf den Trennungsunterhaltsanspruch anwendbar ist.
Den unbestimmten Rechtsbegriff der verfestigten Lebensgemeinschaft aus dem Unterhaltsrecht übernimmt der RegE für die Bezeichnung der auf längeren Bestand angelegten Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil, modifiziert dessen inhaltliche Anforderungen jedoch so erheblich, dass eine Vergleichbarkeit tatsächlich nur noch ansatzweise besteht. Die Ansicht des RegE, dass sich die Lebenssachverhalte für die verfestigte Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB und nach § 1766a BGB-RegE weitgehend entsprechen würden, kann nicht geteilt werden. Gleichwohl hält auch die Beschlussempfehlung des AfRuV und letztendlich der Gesetzgeber an dieser Terminologie fest.
Markant sind zum einen die geforderte Dauer von vier Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens und zum anderen der gesetzliche (Regel-)Ausschluss der verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist. Dies ist mit der verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB nicht in Einklang zu bringen.
Auch soweit die Rechtsprechung eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB bereits bei einer Dauer von sogar weniger als zwei Jahren annimmt, weil die nichtehelichen Partner gemeinsame Investitionen erheblichen Ausmaßes getätigt haben (s.o.), so dass eine wirtschaftliche Verflechtung in der neuen Lebensgemeinschaft vorliegt, dürfte damit aber noch keine längeren Bestand versprechende Beziehung i.S.d. § 1766a BGB vorliegen.
Mit § 1766a BGB wird folglich innerhalb eines Gesetzbuches und dabei sogar innerhalb des 4. Buches des BGB – Familienrecht – der gleichlautende Rechtsbegriff jedoch mit bewusst erheblich unterschiedlichem rechtlichem Inhalt verwendet. Dies ist weder notwendig noch praxisgerecht und führt allenfalls zu vermeidbaren Irrtümern. Vorzugswürdig wäre demgegenüber in § 1766a BGB zu formulieren gewesen wie folgt:
"(1) Für zwei Personen, die in einer, längeren Bestand versprechenden Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend."
(2) Eine, längeren Bestand versprechende Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen …“
Alternativ hätte die "beständige" oder die "stabile" Lebensgemeinschaft als neuer Rechtsbegriff mit § 1766a Abs. 1 BGB eingeführt und in § 1766a Abs. 2 BGB umschrieben werden können. Warum sich der Gesetzgeber diesen öder ähnlichen wiederkehrend vorgetragenen Stimmen nicht zugewandt hat, wird auch zukünftig sein Geheimnis bleiben.
Die in der öffentlichen Anhörung im AfRuV ebenfalls vorgeschlagene Formulierung der "faktischen Lebensgemeinschaft" wurde zurecht nicht aufgegriffen, da ein rein faktischer Bestand einer Lebensgemeinschaft zumindest auf den ersten Blick kein gesichertes Stabilitätskriterium erfordert und diese Begrifflichkeit daher zu Unschärfen und möglichen Fehlvorstellungen hätte führen können.