Neben einer verfestigten Lebensgemeinschaft fordert § 1766a Abs. 1 BGB, dass die beiden Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Grundlage hierfür ist die Erwartung der gemeinsamen Verantwortungstragung für ein Kind. Der Annehmende soll somit insbesondere auch in die Erziehungsaufgabe als rechtlicher Elternteil eingebunden sein. Der gemeinsame Haushalt soll gewährleisten, dass sowohl bisheriger als auch annehmender Elternteil alle mit der elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen. Gleichwohl verweist die Begründung des RegE zu Recht darauf hin, dass auch nichteheliche Lebenspartner in einer, längeren Bestand versprechenden Lebensgemeinschaft insbesondere aufgrund beruflicher Erfordernisse mehrere Haushalte führen können. Die hierfür sprechenden Gründe unterscheiden sich nicht von denjenigen, die insoweit die Führung mehrerer Haushalte von Ehegatten bedingen.

Bei dem Vorliegen mehrerer Haushalte wird sich ein tatsächliches Zusammenleben nur dann feststellen lassen, wenn die beiden Lebenspartner regelmäßig, zum Beispiel an den Wochenenden, in einen gemeinsamen Haushalt zurückkehren. Soweit dies nicht feststellbar ist und die Lebenspartnerschaft im Wesentlichen getrennt voneinander gelebt wird, ohne dass ein beachtliches gemeinsames Familienleben festgestellt werden kann, ist die Annahme begründet, dass die Verantwortung für das Kind von den beiden Lebenspartnern nicht gemeinsam wahrgenommen und getragen werden kann. Dann ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum die Stiefkindadoption für das Wohl des Kindes dienlich sein soll.

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