Gründe: I. [1] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge.
[2] Der Antragsteller beantragte im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein gemeinsames minderjähriges Kind auf sich.
[3] Die Beteiligten schlossen im Termin vom 31.10.2018 nach der Ankündigung des Gerichts, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, folgende "Zwischenvereinbarung":
[4] "1. Die Beteiligten sind sich einig, dass T. seinen Aufenthalt von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten bei der Antragsgegnerin und von Montag nach dem Kindergarten bis Freitag vor dem Kindergarten beim Antragsteller hat. Sollte der Kindergarten geschlossen haben, wird T. die Zeit von Montagvormittag bis Freitagnachmittag beim Vater verbringen. …"
[5] Nach Eingang des Sachverständigengutachtens schlossen die Beteiligten in einem weiteren Anhörungstermin folgende Vereinbarung:
[6] "I. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie weiterhin gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben."
II. Hinsichtlich des Aufenthalts T. bei den Kindeseltern vereinbaren sie, dass T … jeweils neun Tage bei der Kindsmutter und fünf Tage beim Kindsvater verbringt. Die Kindsmutter wird T. am Montag, den 11.11. vom Kindergarten abholen und 20.11. in den Kindergarten bringen. Der Kindsvater wird T. am 20.11. vom Kindergarten abholen und am Montag, den 25.11. zum Kindergarten bringen. Dieser Turnus wiederholt sich. …
VI. Die Kosten des Verfahrens und dieser Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.“
[7] Zu einer Billigung beider Vereinbarungen hat sich das Amtsgericht nicht geäußert.
[8] Das Amtsgericht hat mit Beschl. v. 7.11.2019 den Verfahrenswert für das Verfahren auf 4.500,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruhe auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Eine Erhöhung des Verfahrenswerts rechtfertige sich aus den besonderen Umständen. Es seien zwei Termine erforderlich gewesen, eine Zwischenvereinbarung sei geschlossen worden und die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.
[9] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit seiner am 21.11.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beantragt, neben dem Verfahrenswert von 4.500,00 EUR einen weiteren Verfahrenswert für die Vereinbarung (Umgang [vom 6.11.2019]) in Höhe von 3.000,00 EUR festzusetzen. Er moniert, Ziffer II der geschlossenen Vereinbarung beinhalte eine zusätzliche Regelung des Umgangs der Beteiligten mit dem gemeinsamen Kind, so dass diesbezüglich ein überschießender Vergleichswert in Höhe von 3.000,00 EUR festzusetzen sei. Der festgesetzte Verfahrenswert von 4.500,00 EUR beziehe sich ausschließlich auf Ziffer I.
[10] Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte schon zuvor eine entsprechende Änderung des Beschlusses angeregt.
[11] Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, bereits aus der Wortwahl der Vereinbarung vom 6.11.2019 ergebe sich, dass die Beteiligten eine Regelung über den Aufenthalt des Kindes bei beiden Eltern treffen wollten und nicht geregelt hätten, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Mutter habe und dem Vater nur ein Umgangsrecht zustehen solle. Sie hätten ein Wechselmodell – wenn auch nicht mit hälftiger Betreuung – vereinbart. Ein Verfahrenswert für eine Umgangsvereinbarung sei daher nicht festzusetzen gewesen.
[12] Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 59 Abs. 1 S. 5, § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG dem Senat übertragen.
II. [13] Die im eigenen Namen erhobene und gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten führt zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.
[14] Gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt in den dort genannten Kindschaftssachen der Verfahrenswert 3.000,00 EUR. Eine Korrektur gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG kommt in Betracht, wenn besondere Umstände, die Festsetzung des Regelwertes als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/6308 S. 306). Solche besonderen Umstände sind insbesondere anzunehmen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig gewesen ist, an eine Reduzierung ist zu denken, wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet hat. Der vermehrte Aufwand durch eine Einigung der Beteiligten wird bereits durch die Einigungsgebühr abgegolten. Sie kann deshalb nicht auch noch zur Rechtfertigung eines erhöhten Verfahrenswertes herangezogen werden.
[15] Wird in einem Sorgerechtsverfahren auch das Umgangsrecht für längere Zeit geregelt, handelt es sich um mehrere Kindschaftssachen, deren Werte gesondert nach § 45 FamGKG zu ermitteln und dann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind (Thiel in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 7438; wohl auch Vogel, FPR 2010, 313, 314). Es gibt also in solchen Verfahren – entgegen der auch vom Senat in der Vergangenheit teilweise vertretenen Auffassung – keine...