Der Wortlaut des § 138 BGB enthält kein subjektives Element.[36]

Dafür besteht auch in der Sache keine Notwendigkeit; vielmehr ist ausreichend, dass das Rechtsgeschäft nach seinem objektiven Inhalt unerträglich erscheint,[37] ohne dass es auf die Vorstellungen der Parteien ankäme.[38]

Anderenfalls wäre eine besonders skrupellose Vertragspartei besser gestellt,[39] denn wer sich gar keine Gedanken macht, dem kann man nur schwerlich eine verwerfliche Gesinnung vorhalten.

Mit dem "subjektiven Element" ist bei Eheverträgen die Frage der Vertragsparität gemeint, die im Rahmen der Untersuchung der persönlichen Umstände (z.B. Schwangerschaft, Sprachprobleme, fehlende Aufenthaltserlaubnis) von Bedeutung ist. Daneben spielt die konkrete Situation bei Vertragsabschluss eine Rolle, z.B. in Form von Überrumpelung oder Belastung durch ein schreiendes Kind.[40]

[36] Zu Recht deshalb OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 477 = BeckRS 2006, 11976, bespr. v. Born, FD-FamR 2006, 199859.
[37] MüKo-BGB/Armbrüster, § 138 Rn 129 unter Hinw. auf RGZ 99, 107; BeckOK BGB/Wendtland, § 138 Rn 22; Palandt/Ellenberger, § 138 Rn 7.
[38] Palandt/Ellenberger, § 138 Rn 7.
[39] BeckOK BGB/Wendtland, § 138 Rn 23; Wellenhofer, NZFam 2020, 229 unter I.
[40] So in BGH NJW 2017, 1883 m. Anm. Born = NZFam 2017, 409 m. Anm. Graba.

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