Nachfolgend wird – ungeachtet der unter b) dargestellten Kritik – auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH die grundsätzliche Notwendigkeit des subjektiven Elementes zunächst unterstellt. Im Normalfall (dazu unter aa) mag das richtig sein; für Fälle mit Globalverzicht oder auch massiver Einseitigkeit erscheint es zweifelhaft (dazu unter bb).
aa) Normalfall
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH benötigt man – neben dem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt – für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde, die auf ein subjektives Ungleichgewicht hindeuten.
Der benachteiligte Ehegatte muss solche Umstände darlegen und beweisen.
bb) Sonderfall: Globalverzicht bzw. massive Einseitigkeit
Hier ist wenig einsichtig, weshalb neben dem – evident einseitigen – Vertragsinhalt für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich ein subjektives Element im o.g. Sinne erforderlich sein soll. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kann man für vorsätzlich herbeigeführte Schäden seine Haftung nicht von vornherein ausschließen, vgl. § 276 Abs. 3 BGB. Dass das subjektive Element für § 138 BGB nicht konstitutiv ist, wurde bereits erwähnt (s.o. unter Ziffer 2 b aa). In der Sache ergibt sich das aus folgenden Überlegungen:
(1) Parallele zum Unterhaltsrecht
Einem Unterhaltsschuldner ist eine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn sie gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt.
Das ist dann der Fall, wenn das zur Leistungsunfähigkeit führende Verhalten selbst als Verletzung der Unterhaltspflicht anzusehen ist, z.B. bei einem unterhaltsbezogenen Fehlverhalten, worunter nicht nur vorsätzliches und absichtliches, sondern auch leichtfertiges Verhalten fällt.
Ob ein solches Verhalten vorliegt, kann nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung entschieden werden, die alle objektiven und subjektiven Elemente des Einzelfalles berücksichtigt.
Nach Ansicht des BGH nicht ausreichend ist eine bloße Vorhersehbarkeit der Leistungsunfähigkeit als Folge des Fehlverhaltens; vielmehr müssen sich Vorstellungen und Antriebe des Unterhaltsschuldners gerade auf die dadurch verursachte Minderung seiner Leistungsfähigkeit erstrecken.
Daran ist Kritik angebracht schon wegen der Diskrepanz zwischen der – eher großzügigen – Behandlung des Schuldners im Rahmen der Fallgruppe "Arbeitsplatzverlust" im Verhältnis zu der – eher strengen – Behandlung des Schuldners im Rahmen der von ihm geforderten Bewerbungsbemühungen.
Es ist schwer einzusehen, weshalb die Unterhaltsbezogenheit des Verhaltens des Schuldners gesondert festgestellt werden soll, wo es sich doch jedem durchschnittlichen Menschen aufdrängt, dass der Schuldner beim leichtfertigen "Spiel" mit dem Arbeitsplatz, erst recht bei dessen bewusster Aufgabe, auch seine Leistungsfähigkeit gefährdet.
Im Übrigen wird der Gläubiger Antriebe und Vorstellungen des Schuldners (als innere Tatsache) zur Zeit der Tat kaum jemals ermitteln können. Vor diesem Hintergrund muss es ausreichen, wenn der Unterhaltsgläubiger eine grundlose Aufgabe der Arbeit behauptet; der Schuldner muss dann selbst seine damaligen Gründe offenlegen.
Diese Argumentation lässt sich übertragen auf den subjektiven Bereich im Rahmen der Beurteilung von Eheverträgen. Weshalb soll – unter Umständen Jahre oder Jahrzehnte nach Vertragsschluss – der benachteiligte Ehegatte etwas zur damaligen Gesinnung des anderen Vertragspartners sagen müssen, wenn ein klar einseitiger und ihn benachteiligender Vertragsinhalt vorliegt? Die Motive und Überlegungen des anderen sind ihm als innere Tatsache nicht zugänglich. Ähnliche Probleme gelten für das eigene Befinden zur damaligen Zeit; soll die Ehefrau tatsächlich – Jahre oder Jahrzehnte später – gehalten sein, darzulegen, dass sie damals die sprichwörtliche "blöde Blondine" war, deren intellektuelle Fähigkeiten weit unter denen des zukünftigen Ehepartners lagen? Soll sie dazu Schulzeugnisse vorlegen, sollen Klassenkameraden oder Studienkollegen als Zeugen vernommen werden? Was soll ein Sachverständiger gegebenenfalls dazu noch feststellen können?
Die Grundsätze zur primären und sekundären Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 1578b BGB helfen nicht weiter, weil dort ein gesetzliches Regel-Ausnahme-Prinzip vorliegt, welches im Rahmen der Beurteilung von Eheverträgen nicht vorhanden ist.
Die vorgenannten Umstände sprechen dafür, dass in Fällen von Globalverzicht oder massiver Einseitigkeit die Indizwirkung des Vertragsinhalts reichen sollte, um Sittenwidrigkeit anzunehmen. Der begünstigte Ehegatte mag dann vortragen, weshalb – trotz objektiv einseitigen Inhalts – keine Sittenwidrigkeit anzunehmen sein soll. In diese Richtung geht eine neuere Entscheidung des BGH, wo eine unterlegene Verhandlungsposition angenommen...