In der ersten Phase (bis 2008) wurden alle Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtschau untersucht. Seit 2008 ist der BGH zu einer zweistufigen Überprüfung übergegangen:

im ersten Schritt wird überprüft, ob in objektiver Hinsicht eine evident einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Lastenverteilung vorliegt;
im zweiten Schritt wird dann zusätzlich eine Gesamtwürdigung vorgenommen; dort wird geprüft, ob ein verstärkendes subjektives Element vorliegt.

Der BGH lehnt ausdrücklich eine Vermutungswirkung in der Form ab, dass von einem objektiv einseitigen Vertrag auf das Vorliegen eines subjektiven Elementes geschlossen werden könnte.[31]

Das bedeutet im Ergebnis, dass man zu einer Sittenwidrigkeit nur noch in "ganz miesen Fällen"[32] kommt, z.B. dann, wenn die Vertragspartner fest einplanen, dass sich die Ehefrau bei Geburt eines Kindes aus dem Erwerbsleben zurückziehen soll, der Vertragsinhalt aber gleichwohl evident einseitig ist.[33]

[31] BGH NJW 2020, 3243 Rn 29 = FamRZ 2020, 1347 m. Anm. Bergschneider = FF 2020, 450 = NZFam 2020, 772 m. Anm. Milzer; bespr. v. Born, LMK 2020, 432970; BGHZ 178, 322 = NJW 2009, 842 Rn 32.
[32] Sanders, FF 2013, 239.
[33] Bergschneider, FamRZ 2013, 201.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge