a) Voraussetzungen
Im Beschl. v. 21.9.2020 geht das BVerfG auf die Rechtsprechung des BGH zu § 1666 BGB ein: Im Ausgangspunkt mit dem BGH übereinstimmend meint das BVerfG, dass bei der Prognose einer Kindeswohlgefährdung an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen seien, je schwerer der dem Kind drohende Schaden wiege. Lasse sich danach eine Kindeswohlgefährdung prognostizieren, hänge die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Trennung des Kindes von den Eltern aber allein von der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Sorgerecht ab. Anders als nach Meinung des BGH sei eine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose nicht notwendig, weil diesem Gesichtspunkt bereits mit der Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der "Je – desto"-Formel Rechnung getragen sei. Es komme verfassungsrechtlich allein darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweise. Wenn eine Trennung des Kindes von seinen Eltern mit Belastungen für das Kind verbunden sei, könne sie nur dann als geeignet angesehen werden, wenn die Vorteile der Trennung diese Belastungen deutlich überwiegen würden. Das Gericht müsse die negativen Folgen ebenso konkret benennen wie die Vorteile und beides gegeneinander abwägen. Zudem müssten bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Trennung von Eltern und Kind mildere Maßnahmen konkret benannt und geprüft werden. Ein pauschaler Hinweis auf eine Verweigerungshaltung des betroffenen Elternteils genüge nicht.
b) Begründungsanforderungen
Regelmäßig, so auch in der vorgenannten Entscheidung, beanstandet das BVerfG, dass die angegriffenen Ausführungen der Fachgerichte zur Kindeswohlgefährdung zu allgemein gehalten seien: Nicht konkret genug sei etwa die Erwägung, dass die Eltern in der Vergangenheit in Gegenwart der Kinder "Konflikte in nicht unerheblicher Weise" ausgetragen hätten. Es genüge auch nicht die aus einem Sachverständigengutachten wiedergegebene Feststellung, der Vater zeige ein "stark eingeschränktes Feinfühligkeitsverhalten" oder dessen von mehreren Personen beschriebene aggressiven und aufbrausenden Verhaltensweisen würden kein entspanntes und liebevolles Familienklima schaffen. Auch die Begründung, der Vater vermittle den Kindern durch seine "bizarren Aussagen und ironischen Kommentare ein verwirrendes Bild der Realität und von ihnen selbst", lasse im Dunkeln, inwiefern sich hieraus Gefährdungen der Kinder ergeben könnten.
Mit Beschl. v. 10.6.2020 unterstreicht das BVerfG seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur zur Vermeidung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung in Betracht komme, die dann anzunehmen sei, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten sei oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. Die dem Kind drohenden Schäden müsse das Gericht nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen. Wenn "diagnostizierte Verhaltensauffälligkeiten" des Kindes als Gefährdungsgrund angeführt würden, müsse die Grundlage für die Annahme einer Diagnose deutlich gemacht werden; allein beobachtende Wahrnehmungen des kindlichen Verhaltens durch Lehr- und andere pädagogische Kräfte seien noch keine für eine Diagnose charakteristische zusammenfassende Beurteilung erhobener Befunde. Ebenso konkret sei darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung bestehe und sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessere. Mit weiterem Beschl. v. 19.6.2020 betont das BVerfG, eine Bezugnahme in der Begründung auf inhaltlich nicht oder allenfalls rudimentär wiedergegebene Erkenntnisquellen reiche keinesfalls aus.
Bereits im Beschl. v. 10.12.2019 hatte das BVerfG die Notwendigkeit betont, Feststellungen zu den Einschränkungen, die sich aus der Intelligenzminderung eines Elternteils Bezug auf die Erziehungsfähigkeit ergeben, sowie zu Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes konkret zu benennen. Der Umstand, dass ein Mensch "nie berufliche Pläne entwickelt" habe, sei für sich genommen kaum ein geeignetes Kriterium dafür, ihm pauschal die Förderkompetenz für sein Kind abzusprechen.
c) Verhältnismäßigkeit
In derselben Entscheidung hat das BVerfG auf die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen: Bestehe die Gefahr, dass ein Elternteil sein Kind künftig aus einer Pflegestelle herausnehme, in welcher sich das Kind im Einverständnis des Elternteils für eine befristete Zeit aufhalte, so sei ein Sorgerechtsentzug nur gerec...