In derselben Entscheidung hat das BVerfG auf die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen: Bestehe die Gefahr, dass ein Elternteil sein Kind künftig aus einer Pflegestelle herausnehme, in welcher sich das Kind im Einverständnis des Elternteils für eine befristete Zeit aufhalte, so sei ein Sorgerechtsentzug nur gerechtfertigt, wenn sich aus der Entscheidung ergebe, warum eine Verbleibensanordnung oder die Möglichkeit einer Eilregelung bei tatsächlicher Umsetzung der Herausnahme unzureichend seien. Im entschiedenen Fall hatte eine wegen leichter Intelligenzminderung und Lese- und Rechtschreibschwäche zu 40 % behinderte allein sorgeberechtigte Mutter ihr Einverständnis erteilt, dass ihr Kind bis Herbst 2020 durch ihre eigene frühere Pflegemutter betreut würde. Wegen dieser bereits aktuell absehbaren Veränderung der Pflegesituation des Kindes könne es zwar ausnahmsweise in dessen Interesse gerechtfertigt sein, schon 2019 eine Prognose zu Art und Umfang der bei Ablauf der einverständlichen Familienpflege erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dann seien jedoch mildere Maßnahmen besonders sorgfältig zu prüfen, zumal die Mutter ihre Bereitschaft, Hilfen anzunehmen, über einen längeren Zeitraum bekundet und unter Beweis gestellt habe.

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