Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders (Hrsg.)Band 4, 4. Auflage 2021, 3240 Seiten, Nomos, 168 EURISBN 978-3-8487-4990-4

Mit der Neuauflage des vierten Bandes – Familienrecht – des Nomos Kommentars zum BGB ist zu den bewährten Herausgebern Dagmar Kaiser, Klaus Schnitzler und Roger Schilling nach dem überraschenden Tod von Peter Friederici als neue Herausgeberin Anne Sanders hinzugekommen. Auch das Autorenverzeichnis weist viele neue Namen unter den insgesamt 67 Familienrichterinnen und Familienrichtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notaren, Professorinnen und Professoren und weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf; mit Recht sprechen die Herausgeber deswegen selbst von einem Generationenwechsel. Damit ist es ihnen erneut gelungen, dem Ziel des Werkes, einer Verbindung von Wissenschaft und Praxis, in herausragender Weise gerecht zu werden. Wie schon in den Vorauflagen liegt der Schwerpunkt des Werks auf den in der gerichtlichen Praxis am häufigsten vorkommenden Bereichen, namentlich dem Unterhaltsrecht, dem Güterrecht und dem Sorge- und Umgangsrecht. Allerdings umfasst es daneben auch das gesamte weitere Familienrecht des BGB, des Versorgungsausgleichsgesetzes, des Gewaltschutzgesetzes und des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie einen umfassenden Teil mit diversen Länderberichten.

Der Kommentar ist in allen Bereichen auf dem neuesten Stand. Die Reformen des Familienrechts aus den letzten Jahren sind unter Hinweis auf die dazu bereits veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet. Das gilt sowohl für das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB) als auch für die inzwischen zulässige Stiefkindadoption durch einen nicht verheirateten Stiefelternteil (§ 1766a BGB). Kommentiert ist zudem bereits das Gesetz zur Verhinderung von Kinderehen (§ 1303 BGB), das gegenwärtig infolge einer Vorlageentscheidung des Bundessgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – XII ZB 292/16, FamRZ 2019, 181; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.7.2020 – XII ZB 131/20, FamRZ 2020, 1533) durch das BVerfG auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft wird. Auch die seit dem 29.1.2019 maßgebliche europäische Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands – EuGüVO) ist mit seinen Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit (Art. 4 ff. EuGüVO), zum anwendbaren Recht (Art. 20 ff. EuGüVO) und zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen (Art. 36 ff. EuGüVO) eingearbeitet.

Die neueste obergerichtliche Rechtsprechung ist in allen Teilbereichen berücksichtigt, wobei diese gelegentlich auch kritisch betrachtet wird, wie etwa die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur quotalen Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bei besonders hohen Einkommensverhältnissen (BGH, Beschlüsse v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) oder die neueste Rechtsprechung des BGH zur Höhe des Erwerbstätigenbonus beim Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19, FamRZ 2020, 171).

In den Länderberichten wird das ausländische Familienrecht von insgesamt 15 europäischen und außereuropäischen Staaten umfassend dargestellt, was für Fälle mit Auslandsberührung sehr hilfreich sein kann. Das abschließende Stichwortverzeichnis führt den Leser schnell und zuverlässig zu den relevanten Kommentarstellen.

Insgesamt genügt die Neuauflage des Kommentars höchsten Ansprüchen an Vollständigkeit und Aktualität und ist damit eine hervorragende Grundlage für die alltägliche Arbeit und die wissenschaftliche Recherche im gesamten Familienrecht. Der Kommentar sollte mit seinen reichen Erkenntnissen allen im Familienrecht tätigen Kolleginnen und Kollegen vorliegen.

Autor: Hans-Joachim Dose

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Hans-Joachim Dose, Karlsruhe

FF 4/2021, S. 175 - 176

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