Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf eine qualifizierte Interessenvertretung. Deshalb konkretisiert der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich den Begriff der fachlichen Eignung in § 158a Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Verfahrensbeistand muss über bestimmte Grundqualifikationen einschließlich spezifischer Zusatzqualifikationen verfügen. Dadurch ist es ausgeschlossen, dass Laien und "Quereinsteiger aus den unterschiedlichsten, völlig fachfremden Berufen zu Verfahrensbeiständen bestellt werden".
Diese besonderen Anforderungen an die Qualifikation des Verfahrensbeistands sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen, § 158a Abs. 1 Satz 2 FamFG. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden, § 158a Abs. 1 Satz 3 FamFG. Ein zentrales Register, in dem die Zertifizierung des Verfahrensbeistandes ausgewiesen ist, existiert nicht. Damit aber die Verfahrensbeistände nicht in jedem Verfahren ihre Qualifikation darlegen und die erforderlichen Nachweise einreichen müssen und darüber hinaus auch den Familiengerichten eine möglichst frühzeitige Bestellung der Verfahrensbeistände i.S. des § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG ermöglicht wird, bieten "die Berliner Familiengerichte den als Verfahrensbeistand Tätigen an, mittels eines zweiseitigen Formulars die erforderlichen Informationen nebst Nachweisen sowie eine Kopie des erweiterten Führungszeugnisses bei den Verwaltungen und im Internet der fünf Berliner Familiengerichte (Amtsgerichte Kreuzberg, Köpenick, Pankow und Schöneberg sowie des Kammergerichts) zu hinterlegen, damit die Richter dort Einsicht nehmen können".
Dieser Datenbogen: Verfahrensbeistandschaft für das Kind nach § 158 FamFG beginnt mit dem Namen und Vornamen sowie ggf. dem/der akademischen Titel des jeweiligen Verfahrensbestands. Daran schließen sich an die Kontaktdaten wie die Postanschrift, die Telefonnummern des Festnetzanschlusses sowie des Mobiltelefons und die E-Mail Anschrift. Besonders hinterfragt sind evtl. bestehende Sprachkenntnisse. Die Beantwortung dieser Frage ist im Hinblick darauf von großer Bedeutung, ob der zu bestellende Verfahrensbeistand ohne einen zusätzlichen Dolmetscher in der Lage ist, sich mit dem Minderjährigen in seiner Muttersprache unterhalten zu können. Von besonderer Wichtigkeit ist auch die Nachfrage, ob der Verfahrensbeistand sich bereits für bestimmte Kindschaftsverfahren interessiert. Wenn sein besonderer Schwerpunkt z.B. auf dem Gebiet des § 1631b BGB liegt, wird jeder Familienrichter bei Vorlage eines derartigen Verfahrens diesen Verfahrensbeistand aus der Verfahrensliste auswählen. Der Fragebogen enthält zum Schluss Fragen zur Grund- und Zusatzqualifikation sowie zum erweiterten Führungszeugnis.
Jeder Familienrichter in Berlin kann, wenn der Verfahrensbeistand sich bereit erklärt, auf Anfrage der fünf mit Familiensachen befassten Berliner Gerichte Verfahrensbeistandschaften zu übernehmen, in kindschaftsrechtlichen Verfahren auf diese Verfahrensbeistandsliste, die stets aktualisiert wird, zugreifen. Er weiß sofort, welche individuellen Merkmale den jeweiligen Verfahrensbeistandes auszeichnen und hat deshalb die Möglichkeit, für den konkreten Einzelfall den passenden Verfahrensbeistand auszusuchen. Die Bedenken, die Menne insofern erhoben hat, als dass zum 1.1.2022 keine geeigneten Verfahrensbeistände vorhanden sind, treffen zumindest im Raum Berlin in dieser allgemeinen Aussage nicht zu. Denn bereits Ende des Jahres 2021 gibt es durchaus schon etliche zertifizierte Verfahrensbeistände, wie der Verfasser weiß, der Verfahrensbeistände nach neuem Recht (mit-)ausbildet. Anders kann die tatsächliche Lage in ländlichen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland sein.
Die Bestellung eines in dieser Liste als zertifiziert ausgewiesenen Verfahrensbeistandes verschafft den Berliner Familienrichtern darüber hinaus Rechtssicherheit. Ein eventueller Einwand der Eltern eines minderjährigen Kindes nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Verfahrensbeistandsbestellung, es sei kein fachlich geeigneter Verfahrensbeistand bestellt worden, kann dadurch entkräftet werden.