Dem Wortlaut der Grundnorm des § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist zu entnehmen, dass eine Verfahrensbeistandsbestellung in Betracht kommt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Hieraus ergibt sich, dass nach der Konzeption des Gesetzes die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht in allen Kindschaftssachen erfolgen soll. Sie kommt daher nicht in Betracht bei Entscheidungen von geringer Tragweite. Das ist z.B. der Fall bei einem Streit der Eltern um die Überlassung von aktuellen Fotos des Kindes nach § 1686 BGB.[16] und auch nicht bei einem fehlenden Interessenkonflikt der Eltern, der sich nicht auf die zukünftige Lebensgestaltung des Kindes in erheblichem Umfang auswirken kann. Auch wenn die Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG Fälle aufzählt, bei denen die Bestellung stets erforderlich ist, und die Vorschrift des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG Fälle erwähnt, bei denen die Bestellung in der Regel erforderlich ist, hat die Grundnorm des § 158 Abs. 1 FamFG nach wie vor Bedeutung.

[16] Dürbeck, in Staudinger, Neubearbeitung 2019, § 1686 BGB Rn 19.

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