Bereits die Grundnorm des § 158 Abs. 1 FamFG ist geändert worden. In Satz 1 dieser Bestimmung sind dem Adjektiv "geeignet" die zusätzlichen Wörter "fachlich und persönlich" vorangesetzt worden. Es handelt sich hierbei (endlich!) um eine notwendige Klarstellung. Zwar hat der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 7.9.2007[34] bereits vorgesehen, dass "das Gericht nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die persönlich und fachlich[35] geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen". Aber diese fachspezifischen Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände fanden in der Gesetzesvorschrift des § 158 FamFG a.F. noch keine Berücksichtigung. Vielmehr war nur die Rede von einem "geeigneten" Verfahrensbeistand. Salgo[36] rügte bereits frühzeitig das Fehlen von Qualitätsanforderungen und wies darauf hin, dass "der Staat hinsichtlich der Qualität dieser herausfordernden Arbeit von Verfahrenspflegern mit der Schaffung von Verfahrensregeln ohne Aussagen zur Qualifizierung nicht aus der Pflicht sei". Nunmehr nach 15 Jahren erfüllt der Gesetzgeber seine Forderung nach konkreten Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände.[37]

[34] BT-Drucks 16/6308 S. 238.
[35] Hervorhebung durch den Verfasser.
[36] FPR 2006, 12, 15 f.
[37] Jokisch, FuR 2021, 471.

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