Gründe: I. [1] Die am … geborene Antragsgegnerin und der am … geborene Antragsteller haben am … geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die am … geborene Tochter C. und der am … geborene Sohn S. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist im Mai 2019 aus der Ehewohnung ausgezogen. Sodann entspann sich ein Verhältnis der Antragsgegnerin mit dem Zeugen L., dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Im Juli 2019 unternahm der Antragsteller einen Suizidversuch. Anschließend kam es zu einer Versöhnung der Beteiligten. Seit dem 2.1.2020 leben die Beteiligten endgültig getrennt.
[2] Der Antragsteller ist als Tanklagerfacharbeiter erwerbstätig und bezieht eine gesetzliche Unfallrente. Die Antragsgegnerin absolvierte ab dem 1.9.1988 eine Ausbildung bei der Stadt D. Dort nahm sie zum 1.6.1990 ein Angestelltenverhältnis auf, in dem sie bis zum Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt ihrer Tochter am … tätig war. In der Folge unterbrach sie ihre Erwerbstätigkeit und nahm ihre Beschäftigung bei der Stadt D. ab dem 15.11.2002 wieder auf. Diese Tätigkeit übt sie seither auf Teilzeitbasis im Umfang von 19,5 Wochenstunden aus.
[3] Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Rahmen des seit dem 17.12.2020 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 1.423,44 EUR in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, der Antragsteller verhalte sich treuwidrig, wenn er von ihr eine Vollzeiterwerbstätigkeit verlange, nachdem sie über 19 Jahre lang mit seiner Zustimmung nur halbtags gearbeitet habe. Das Verhältnis mit dem Zeugen L. sei rein erotischer Natur gewesen. Ihre Beziehung sei bewusst auf Distanz gehalten, da keine verfestigte Liebesbeziehung gewünscht sei.
[4] Der Antragsteller ist dem Begehren insgesamt entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin lebe mit dem Zeugen L. in verfestigter Lebensgemeinschaft. Jedenfalls sei ihr ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.
[5] Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Scheidungsverbundbeschluss vom 30.3.2022 unter Bezugnahme auf § 1573 Abs. 2 BGB antragsgemäß zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin in Höhe monatlicher 1.423,44 EUR verpflichtet und dabei – jeweils auf der Grundlage der in der Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 erzielten Einkünfte – ein monatsdurchschnittliches bereinigtes Gesamteinkommen auf Seiten des Antragstellers in Höhe von 4.577,42 EUR und auf Seiten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.193,26 EUR zugrunde gelegt. Eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht verneint, weil die Antragsgegnerin für einen wesentlichen Teil der langen Ehe einer halbtägigen Beschäftigung nachgegangen sei und sie sich hierauf eingerichtet habe, weshalb eine weitergehende Erwerbstätigkeit unzumutbar sei. Eine verwirkungsbegründende verfestigte Lebensgemeinschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB sei nach der Vernehmung der Zeugen L. nicht festzustellen. Eine Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1578b BGB komme angesichts der Ehedauer von über 30 Jahren nicht in Betracht.
[6] Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Unterhaltsbegehren, soweit die Antragsgegnerin höheren nachehelichen Unterhalt als monatlich 915 EUR fordert, und macht geltend, die Unterhaltsverpflichtung sei zu befristen. Die Antragsgegnerin treffe mangels Erwerbshindernissen eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit. Aus einer Vollzeittätigkeit bei ihrem Arbeitgeber könne sie monatlich bereinigt netto 2.146,18 EUR verdienen. Sein, des Antragstellers, Einkommen aus Arbeitsentgelt, Unfallrente und Krankengeld betrage lediglich monatlich netto bereinigt 4.025,40 EUR. Ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei gemäß § 1578b BGB unbillig. Die Antragsgegnerin könne ihren angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeitsleistung sicherstellen. Ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Anspruch könne ihr nur für eine kurze Übergangszeit zugebilligt werden.
[7] Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 30.3.2022 dahin abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 915 EUR, jeweils fällig zum Ersten eines Monats, zu zahlen, und dass die Unterhaltsverpflichtung befristet wird.
[8] Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
[9] Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts und trägt vor, bei ihrem Arbeitgeber, der Stadt D., bestehe keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit aufzustocken. Zudem sei sie psychisch und körperlich nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Sie habe einen ehebedingten Nachteil erlitten, da sie in ihrem Berufsfeld – von Aufstiegschancen ganz abgesehen – den Anschluss verloren habe und hypothetisch eine höhere Qualifizierung mit deutlich höherem Gehalt erreicht hätte.
II. [10] Die Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründ...