Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in einem Beschl. v. 7.9.2022 mit der Frage zu befassen, ob eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft, die dem Innengesellschafter kein dingliches Recht am Gesellschaftsvermögen verschafft (im Gegensatz zur Außengesellschaft, bei der Gesamthandseigentum begründet wird), dazu führt, dass ein Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, obwohl die Vorschrift in Abs. 1 voraussetzt, dass ein (Mit)eigentumsrecht besteht. Die Frage stellte sich deshalb, weil konkludente Ehegatteninnengesellschafter in der Vorstellung leben, zwar nicht rechtlich (formal-dinglich), aber wirtschaftliches Miteigentum zu begründen, welches das BGB bekanntlich nicht kennt. Obwohl diese Vorstellung also rechtlich falsch ist, kann sie bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände zur Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft führen. Obwohl das Oberlandesgericht von der Beendigung der Gesellschaft vor Beginn des Verzugszeitraums des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ausging – womit es auf die Begründung der Gesellschaft nicht ankam, befasste es sich ausführlich damit und gelangte – wegen der Beendigung – zwar zu einem richtigen Ergebnis, jedoch – was die Annahme der vorübergegangenen Existenz der Gesellschaft betrifft – mit einer Begründung, die – wohl rechtsirrtümlich – von der herrschenden Meinung abweicht: eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft könne auch an einem Familienheim begründet werden, wenn die Begründung des Alleineigentums hieran zugunsten des anderen Ehegatten aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft streite nicht indiziell gegen die konkludente Gründung, dem Nichteigentümerehegatten stehe sowohl der Zugewinnausgleich als auch der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 730 BGB zu, die Gesellschaft sei durch Beendigung der Mitarbeit beendet worden, obwohl eine Mitarbeit nicht stattgefunden hatte. Da die Entscheidung bereits ausführlich im forum familienrecht besprochen worden ist, wird hierauf im Übrigen verwiesen. Diese Entscheidung sollte also bei der anwaltlichen Bearbeitung nicht ohne Weiteres als "Vorlage" zur Begründung einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft genommen werden, ohne die genannten Punkte geprüft zu haben. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft liegt eingehende Literatur mit umfangreichen Rechtsprechungsregistern vor.
Zur angesprochenen Problematik wird ergänzend auf unten stehende Ausführungen zur Entscheidung des OLG Hamm vom 6.4.2022 verwiesen.