Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hinsichtlich eines Gesamtschuldnerausgleichs unter Ehegatten so entschieden: Ob einer der Ehegatten ein Darlehen allein auf seinen Namen aufgenommen hat, ist nicht entscheidend. Die Ehefrau haftete mit, weil es auf den Zweck der Darlehensaufnahme ankommt (hier: Familienfahrzeug, Lebenshaltung). Sie hatte nicht substantiiert vorgetragen, welcher Verwendung die Valuta sonst zugeführt worden wäre. Eine Vereinbarung der geschiedenen Eheleute, mit der sie einen Verzicht auf wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Erstattung von Folgekosten für das früher gemeinsam von ihnen bewohnte Haus verzichtet hatten, führte zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit der Vereinbarung sei eine abschließende Regelung aller finanzieller Folgen aus der Ehezeit einschließlich des Gesamtschuldnerausgleichs verbunden gewesen, finde weder in ihrem Wortlaut noch in der dazu geführten Korrespondenz eine Stütze, so das Oberlandesgericht. Schließlich scheiterte sie deshalb mit dem Einwand der Verwirkung wegen schwerer körperlicher Misshandlungen seitens des Ehemannes, weil sie die anspruchsbegründende Gesamtschuldverpflichtung in Kenntnis dieser Verwirkungsgründe eingegangen war (Verbot des venire contra factum proprium).
Zur Verwirkung wegen Zeitablaufs in Familiensachen vgl. die im letzten Jahresrückblick mitteilte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.1.2022 – 11 UF 801/21, juris.
Besteht eine Alleinschuld eines Ehegatten und hat der andere Ehegatte hierfür die Mithaftung übernommen oder Sicherheiten gestellt, begründet dies kein Gesamtschuldverhältnis. Vielmehr kommt ein Befreiungsanspruch (Freistellungsanspruch) aus Auftragsrecht in Betracht Zum Freistellungsanspruch vgl. die neue Entscheidung OLG Hamm FamRZ 2021 und die Anmerkungen hierzu von Frank, FamRB 2022, 87, Wever, FamRZ 2022, 96, Herr, FF 2022, 167 (mit Antragsmuster).
Ebenso hat das OLG Brandenburg entschieden:
Zitat
"Erklärt sich ein Ehegatte zur Haftungsübernahme in Zusammenhang mit der Finanzierung einer dem anderen Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung bereit, stellt dies ein Auftragsverhältnis i.S.d. § 662 BGB dar (Anschluss BGH, Urt. v. 5.4.1989 – IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835). Der Auftragsvertrag kann nach dem Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund gekündigt werden. Daraus resultiert ein Befreiungsanspruch aus §§ 670, 257 BGB zum "Stichtag" des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsam bewohnten Immobilie (und nicht erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens)."