Dazu stehen im Widerspruch die vorgesehenen alternativen Anknüpfungskriterien bezogen auf das für die Begründung der Elternschaft zuständige Gericht. Rechtsrat ist im grenzüberschreitenden Kontext teuer, weshalb ein Mehr an Anknüpfungsmöglichkeiten den Betroffenen keinen rechtlichen Mehrwert bringt, weil sie dessen Identifizierung sich nicht leisten können. In Zusammenhang mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung – wie der Elternschaft – ist zudem ein "Forum Shopping" zwingend zu vermeiden, was ebenfalls für eine alternative Regelung spricht.

Die Orientierung des Abstammungsstatuts am Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 17 Abs. 1 VO-Vorschlag) der gebärenden Person ist in grenzüberschreitenden Sachverhalten einschließlich Leihmutterschaft begrüßenswert. Die gerichtliche Zuständigkeit sollte dies als einen wesentlichen Aspekt ebenfalls übernehmen, um das anwendbare Recht in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu belassen. Gibt es hingegen keinen gewöhnlichen Aufenthalt der gebärenden Person (mehr), sollten der Geburtsort und sodann die gerichtliche Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes maßgebliche Kriterien sein. Diese Zuständigkeiten sollten zudem nicht frei wählbar sein, sondern in einem Rangverhältnis zueinander stehen. Das reduzierte nicht nur unerheblich die Komplexität und den Aufwand in der Suche nach möglichen zuständigen Gerichten. Darüber hinaus kann auf die sinnvolle Auffangregelung in Art. 7 VO-Vorschlag verwiesen werden.

Denkbar wäre daher folgende Regelung von Art. 6 VO-Vorschlag:

Für Entscheidungen über die Elternschaft sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig,

a) in dem die gebärende Person zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, anderenfalls,

b) in dem das Kind geboren wurde, anderenfalls,

c) in dessen Hoheitsgebiet das Kind zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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