Als weiterer Regelungsaspekt ist vorgesehen, die in einem EU-Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne spezielles Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
Das dementsprechend geplante Elternschaftsregister dient der Transparenz und Anwendungsoptimierung und ist begrüßenswert.
Elternschaft kann jedoch nicht nur auf einer Geburt in einem Mitgliedstaat, sondern auch in Drittstaaten beruhen. Ein Drittstaatenbezug, wie z.B. üblicherweise bei Leihmutterschaft, soll allerdings keine unmittelbare innergemeinschaftliche Bindungswirkung entfalten. Der Kommissionsentwurf sieht jedoch vor, dass in einem Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidungen (Art. 24 VO-Vorschlag) und ausgestellte öffentliche Urkunden mit verbindlicher Rechtswirkung (Art. 36 VO-Vorschlag) sowie öffentliche Urkunden ohne verbindliche Rechtswirkung mit der im Ausstellungsmitgliedstaat geltenden formellen Beweiskraft (Art. 45 Abs. 1 VO-Vorschlag) auch in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Damit verbunden ist eine mittelbare Implementierung drittstaatlicher Dokumente und Entscheidungen in die EU, indem Behörden oder Gerichte von Mitgliedstaaten die in einem Drittstaat begründete Elternschaft (z.B. bei dortigem gewöhnlichem Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt oder Inanspruchnahme einer Leihmutter) im nationalen Recht anerkennen. Trotz grundsätzlicher Ablehnung einer unmittelbaren Bindungswirkung ausländischer Abstammungsentscheidungen (und der Nichtanwendbarkeit des Kommissionsentwurfs in diesen Nicht-EU-Sachverhalten) bedarf es insofern immer einer Implementierung in das nationale Recht – Urkunden und Entscheidungen von Drittstaaten sind dabei lediglich Vorbedingungen.
Folge einer nationalen Anerkennungsentscheidung ist wiederum die unmittelbare Bindungswirkung in der Union, wobei zwar Versagungsgründe benannt werden; deren Anwendungsbereich erscheint aber gerade in Fällen mit mittelbarem Drittstaatenbezug (z.B. bei Leihmutterschaft) unzureichend: Die Erstreckung der Beweiskraft einer die Abstammung begründenden öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat in anderen Mitgliedstaaten soll gemäß Art. 45 Abs. 1 VO-Vorschlag nur dann eingeschränkt sein, wenn im Vorlagemitgliedstaat die öffentliche Urkunde mit ihrer (nationalen) Beweiswirkung offenkundig dem Ordre public widerspricht. Art. 45 Abs. 5 VO-Vorschlag regelt, dass Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Ist jedoch nicht die Authentizität einer Urkunde infrage gestellt, sondern das in der Urkunde inhaltlich zum Ausdruck kommende Rechtsverhältnis, ist das unter Berücksichtigung des aus Kap. IIII VO-Vorschlag anzuwendenden Rechts zu überprüfen. Maßstab zur Bestimmung des Inhalts ist dann gemäß Art. 45 Abs. 2 VO-Vorschlag u.a. dasjenige, was in der Charta in Bezug auf Grundrechte und Grundsätze verankert ist.
In der Begründung zum Kommissionsentwurf wird in diesem Zusammenhang deutlich, dass eine Nichtanerkennung restriktiv zu handhaben sei. Die Behörden sollen dabei vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigen, insbesondere den Schutz der Rechte des Kindes einschließlich der Wahrung echter familiärer Bindungen zwischen dem Kind und den Eltern. Die Versagung der Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung dürfe daher nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Dazu sind objektive Tatsachen erforderlich, die dem Mitgliedstaat regelmäßig nicht zur Verfügung gestellt werden. Liegen der jeweiligen Behörde im Verwendungsmitgliedstaat indes keine validen Anhaltspunkte dafür vor, dass die (implementierte) Elternschaft im Ausstellungsstaat möglicherweise fehlerhaft angenommen und registriert worden ist, würde der Grundsatz der automatischen Anerkennung greifen. Anderenfalls müssten Einwände bei dem nach dem Kommissionsentwurf zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 45 Abs. 6 VOVorschlag). Ob dafür zudem auch eine Aktivlegitimation der Behörden des Bedenken äußernden Mitgliedstaates besteht, ist im Kommissionsentwurf nicht geregelt. Dies sollte nach Auffassung des DAV konkretisiert werden.
Aufgrund der dargelegten, jedoch nicht mitgliedstaatlichen Vorbedingungen in Drittstatten sollte erwogen werden, die Bindungswirkung und deren Überprüfbarkeit abhängig von der Qualität der sie für die Union begründenden Entscheidung zu machen. Das gegenseitige Vertrauen in mitgliedstaatliche Entscheidungen, ein zentrales Argument für die beabsichtigte Bindungswirkung (EG 35 VO-Vorschlag), sollte danach differenzieren, ob die – grundsätzlich begrüßenswerte und sinnvolle – Bindungswirkung elternschaftlicher Statusverhältnisse aufgrund einer Geburt in einem Mitgliedstaat unmittelbar eintreten soll oder nur mittelbar, wenn also nur eine nach jeweiligem nationalem Recht erfolgte Implementierung oder Anerkennung von Elternschaft aufgrund Geburt in einem Drittstaat vorliegt. Denn dabei basiert die nationale Begründung von Elternschaft regelmäßig nicht auf eigenen F...