I. Wechselmodell
Immer wieder wird im Verfahren der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) das Wechselmodell beantragt.
Stolperfalle:
Das Wechselmodell ist verfahrensrechtlich im Umgangsverfahren (und nicht in einem Sorgerechtsverfahren) zu beantragen. Bei Sorge- und Umgangsrecht handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Wird der Antrag im falschen Verfahren gestellt, so ist er jedenfalls in der Beschwerdeinstanz abzuweisen; eine Antragsänderung kommt im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht, da ansonsten eine Instanz verloren gehen würde. Nach Auffassung des BGH kann auch die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.
Nach anderer Auffassung vermag das Umgangsrecht nicht, das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, einzuschränken; das Umgangsrecht müsse daher seine Grenze dort finden, wo seine Ausübung zur Veränderung oder Aufhebung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen würde.
Dagegen spricht jedoch, dass der Umfang der gerichtlichen Regelung des Umgangs allein eine quantitative Frage ist. Der Gesetzgeber hat bei einer Vermehrung oder Verminderung der Betreuungszeiten um einige Stunden keine unterschiedlichen Einordnungen oder gar einen Wechsel der Verfahrensarten gewollt.
Rechtspolitisch ist die Frage zu stellen, ob die scharfe verfahrensrechtliche Trennlinie des § 151 FamFG zwischen elterlicher Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG), Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG) und Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG) nicht aufgehoben werden sollte im Sinne eines einheitlichen Verfahrens der Elternverantwortung.
II. Anträge im Umgangsverfahren
Vielfach wird in Umgangsverfahren sehr konkret beantragt, wie der Umgang stattfinden soll (Wochenendregelungen, Ferienregelungen, Feiertagsregelungen, Geburtstagsregelungen). Nur in seltenen Fällen wird dies in Gerichtsterminen aber unverändert übernommen, sodass seitens des Gerichts eine Antragsrücknahme (= Stolper- bzw. unter Umständen Kostenfalle) angeregt werden könnte.
Der betreffende "Antrag" ist im Grunde verfahrensrechtlich nur eine Anregung. Letztlich soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Regelungsbedarf besteht. Das Familiengericht unterliegt daher keiner Bindung i.S.v. § 308 ZPO, sondern ist auf der Grundlage der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nur dem Kindeswohl verpflichtet. Deshalb besteht in derartigen Fällen auch kein Anlass, einen solchen "Antrag", der nur eine Anregung ist, zurückzunehmen. Aber selbst, wenn eine Antragsrücknahme erklärt wird, bleibt das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob nicht eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist.
III. Umgangsvereinbarungen
Die Familiengerichte wirken in Umgangsverfahren auf ein Einvernehmen der Beteiligten hin (vgl. § 156 FamFG). Wichtig ist am Ende für alle Beteiligte, dass eine solche Umgangsvereinbarung umgesetzt wird, so dass sie vollstreckbar sein muss.
Stolperfalle:
Dies erfordert eine konkrete Regelung des Umgangs nach Art, Ort und Zeit. Daneben ist wichtig, dass die Vereinbarung gerichtlich gebilligt wird (§ 156 Abs. 2 FamFG) und das Familiengericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinweist (§ 89 Abs. 2 FamFG). Die anwaltliche Tätigkeit besteht u.a. darin, auf diese Erfordernisse hinzuweisen und das Familiengericht anzuhalten, ihnen nachzukommen, da ansonsten das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. Auch ist die Vereinbarung für die Beteiligten wertlos, wenn sie im "Ernstfall" nicht durchgesetzt werden kann.
Nicht immer sind die Beteiligten mit der bei Gericht getroffenen Lösung, auch wenn sie im Gerichtssaal von allen Beteiligten genehmigt wurde, auch dauerhaft einverstanden; vielmehr drängen sie mitunter schon nach kürzester Zeit auf deren Abänderung.
Stolperfalle:
Eine einmal getroffene Umgangsregelung (Umgangsbeschluss oder gerichtlich gebilligter Vergleich) kann aber nur abgeändert werden, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gibt, vgl. § 1696 Abs. 1 BGB (vgl. auch § 166 Abs. 1 FamFG). Darüber sollten die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung (zumindest von der jeweiligen anwaltlichen Vertretung) belehrt werden. Derartige triftige Gründe werden bejaht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben oder die bisherige Regelung sich nicht bewährt hat. Allerdings bringt die Vorschrift des § 1696 Abs. 1 FamFG zum Ausdruck, dass nicht jede Änderung ausreicht, um ein Kindschaftsverfahren erneut zu betreiben.