I. Wechselmodell
Der ein Kind betreuende Elternteil verlangt regelmäßig in Vertretung des Kindes (gegebenenfalls auch in Verfahrensstandschaft) nach Trennung oder Scheidung vom anderen Elternteil Kindesunterhalt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann in Vertretung des Kindes gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dafür tätig werden.
Stolperfalle:
Träger der Obhut i.S.v. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ist letztlich der Elternteil, bei dem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt. An einem solchen Übergewicht fehlt es, wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren.
Dann ist die gerichtliche Übertragung der Befugnis, Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen zu können, nach § 1628 BGB erforderlich oder es bedarf eines Ergänzungspflegers (§ 1809 Abs. 1 BGB). Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass im Falle eines Wechselmodells die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil nach § 1628 BGB vorzugswürdig ggü. der Einsetzung eines Ergänzungspflegers ist, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das "ob" der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird. Nach anderer Auffassung wird ein Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB für die Geltendmachung von Unterhalt benötigt.
Überwiegend wird ein Wahlrecht angenommen, d.h. es muss entweder die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB beantragt werden oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Das Jugendamt kann sich gegen die Bestellung als Ergänzungspfleger nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berechnung des Kindesunterhaltsanspruchs im Sonderfall des Wechselmodells seien bei ihm nicht vorhanden.
II. Abänderung von Unterhaltstiteln
1. Gerichtliche Unterhaltsbeschlüsse, § 238 FamFG
Unterhaltstitel basieren auf einer "Prognose" über die künftige Entwicklung insb. der wirtschaftlichen Verhältnisse der am Verfahren Beteiligten. Derartige Prognosen können naturgemäß fehlgehen, sodass eine Abänderung erforderlich wird. Das FamFG regelt die Abänderung gerichtlicher (rechtskräftiger) Unterhaltsbeschlüsse in § 238 FamFG. Ein Abänderungsantrag ist nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Das Erfordernis einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsentscheidung maßgebenden Verhältnisse wird allgemein auf den Unterhaltsanspruch bezogen. Die Praxis orientiert sich bei Bestimmung der Wesentlichkeit an einer 10 %-Grenze, ohne jedoch auszuschließen, dass eine wesentliche Änderung auch bei geringeren Prozentsätzen zu bejahen sein kann, insb. wenn die Beteiligten in bescheidenen Verhältnissen leben. Wesentlichkeit setzt aber auch Nachhaltigkeit voraus. Eine kurzfristige Arbeitslosigkeit wird daher überwiegend als nicht wesentlich angesehen. Kurzfristige Einkommens- oder Bedarfsschwankungen können daher ein Abänderungsverfahren nicht rechtfertigen, sondern sind durch Rückstellungen aufzufangen, notfalls auch durch Kreditaufnahme.
Stolperfalle:
Die nachvollziehbare Behauptung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags. Erforderlich ist daher, dass neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der nunmehr maßgeblichen Verhältnisse erfolgt, die eine wesentliche Veränderung entweder rechtlicher oder tatsächlicher Art begründen. Mitunter ist der Abänderungsantrag deshalb unzulässig, weil der Antragsteller einseitig vorträgt, sich also bspw. nur mit einer verringerten Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten befasst, aber nichts zu seiner aktuellen Leistungsfähigkeit ausführt. Es kann jedoch nur im Wege einer "Gesamtschau" bzw. "Vergleichsberechnung" über die Notwendigkeit einer Abänderung entschieden werden. Die Betrachtung der Gesamtumstände kann nämlich ergeben, dass insgesamt gar keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
2. Gerichtlicher Unterhaltsvergleich, § 239 FamFG
Ähnlich liegt es, wenn ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich nach § 239 FamFG abgeändert werden soll.
Vielfach scheitert die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nach § 239 FamFG daran, dass unzureichender Vortrag betreffend eine Störung oder einen W...