Die anwaltliche Vertretung steht häufig vor der Frage, ob nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich als Folgesache im Verbund geltend gemacht werden soll (oder alternativ nach Abschluss des Scheidungsverfahrens isoliert).[29]

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wird in der Regel im Scheidungsverbund geltend gemacht. Damit kann sichergestellt werden, dass sich an die Rechtskraft der Scheidung nahtlos Unterhalt anschließt. Dies gilt umso mehr, wenn zuvor ein großzügiger Trennungsunterhalt tituliert wurde, der aufgrund der Verfahrensdauer des Scheidungsverbunds weitergezahlt werden muss.

Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob er die Folgesache Güterrecht (Zugewinnausgleich) in einem selbstständigen Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung geltend macht oder in den Scheidungsverbund einbezieht.[30] Grds. gilt für die anwaltliche Vertretung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dass die Einbeziehung der Ansprüche in den Verbund, der sich insb. durch die Güterrechtssache hinziehen kann, erheblichen Bedenken begegnet. Dies liegt insb. daran, dass eine Kostenerstattung meist nicht in Betracht kommt, vgl. § 150 FamFG und insb. ein erheblicher "Zinsschaden" droht, weil Zinsansprüche erst mit Beendigung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung) einsetzen (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).[31]

Kogel hat deshalb die These formuliert: "Zugewinn im Verbund – im Zweifel ein Anwaltsregress".[32]

Stolperfalle:

Das Wahlrecht kann nur in der Weise ausgeübt werden, dass der Zugewinnausgleich gerichtlich erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beim Familiengericht beantragt wird. Ist das Scheidungsverfahren hingegen bei Antragstellung noch nicht abgeschlossen, tritt der aus Scheidungs- und Folgesachen bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, die Folgesache Güterrecht entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 S. 1 FamFG in einem isolierten Verfahren führen zu wollen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich.[33]

[29] Vgl. dazu Viefhues, Von der Trennung bis zur Scheidung, § 11 Rn 81 ff.
[30] OLG München FuR 2017, 402 = NZFam 2017, 424.
[31] PWW/Weinreich, BGB, § 1378 Rn 8.
[32] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl. 2022, Rn 1424 ff.; ders., NZFam 2019, 335, 340.
[33] BGH FamRZ 2021, 1521 m. Anm. Bergschneider.

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