1. Gerichtliche Unterhaltsbeschlüsse, § 238 FamFG
Unterhaltstitel basieren auf einer "Prognose" über die künftige Entwicklung insb. der wirtschaftlichen Verhältnisse der am Verfahren Beteiligten. Derartige Prognosen können naturgemäß fehlgehen, sodass eine Abänderung erforderlich wird. Das FamFG regelt die Abänderung gerichtlicher (rechtskräftiger) Unterhaltsbeschlüsse in § 238 FamFG. Ein Abänderungsantrag ist nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Das Erfordernis einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsentscheidung maßgebenden Verhältnisse wird allgemein auf den Unterhaltsanspruch bezogen. Die Praxis orientiert sich bei Bestimmung der Wesentlichkeit an einer 10 %-Grenze, ohne jedoch auszuschließen, dass eine wesentliche Änderung auch bei geringeren Prozentsätzen zu bejahen sein kann, insb. wenn die Beteiligten in bescheidenen Verhältnissen leben. Wesentlichkeit setzt aber auch Nachhaltigkeit voraus. Eine kurzfristige Arbeitslosigkeit wird daher überwiegend als nicht wesentlich angesehen. Kurzfristige Einkommens- oder Bedarfsschwankungen können daher ein Abänderungsverfahren nicht rechtfertigen, sondern sind durch Rückstellungen aufzufangen, notfalls auch durch Kreditaufnahme.
Stolperfalle:
Die nachvollziehbare Behauptung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags. Erforderlich ist daher, dass neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der nunmehr maßgeblichen Verhältnisse erfolgt, die eine wesentliche Veränderung entweder rechtlicher oder tatsächlicher Art begründen. Mitunter ist der Abänderungsantrag deshalb unzulässig, weil der Antragsteller einseitig vorträgt, sich also bspw. nur mit einer verringerten Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten befasst, aber nichts zu seiner aktuellen Leistungsfähigkeit ausführt. Es kann jedoch nur im Wege einer "Gesamtschau" bzw. "Vergleichsberechnung" über die Notwendigkeit einer Abänderung entschieden werden. Die Betrachtung der Gesamtumstände kann nämlich ergeben, dass insgesamt gar keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
2. Gerichtlicher Unterhaltsvergleich, § 239 FamFG
Ähnlich liegt es, wenn ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich nach § 239 FamFG abgeändert werden soll.
Vielfach scheitert die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nach § 239 FamFG daran, dass unzureichender Vortrag betreffend eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegt.
Stolperfalle:
Der Vortrag einzelner Umstände, die zu einer Änderung bzw. "Störung" der maßgeblichen Verhältnisse geführt haben sollen, reicht nicht aus, sondern vom Antragsteller ist auch die "Ergebnisrelevanz" der Umstände aufzuzeigen. Die veränderte Geschäftsgrundlage kann den Grund, die Höhe oder die Dauer der Unterhaltsleistung betreffen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Beteiligten, der den Abänderungsantrag gestellt hat. Der Vortrag setzt zwingend eine ziffernmäßig unterlegte Differenzbetrachtung voraus, weil es für § 313 BGB gerade nicht ausreicht, dass sich einzelne Parameter geändert haben, sondern erforderlich ist eine Änderung "per Saldo". Eine freie, von allen Bindungen an den bisherigen Titel losgelöste Neuberechnung des Unterhalts anhand der aktuellen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen genügt diesen Anforderungen nicht.