I. Unterhaltsrecht

Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils sollen in anderen Unterhaltsverhältnissen de lege lata berücksichtigt werden, wenn der betreuende Elternteil nach Abzug seines angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig ist. Für die Berücksichtigung des Naturalunterhalts reicht der Vortrag der Betreuung des Kindes aus (AK 3).

II. Güterrecht

1. Bei der Bewertung kleiner und mittlerer Unternehmen im Zugewinnausgleich nach der modifizierten Ertragswertmethode

a) ist die latente Steuerlast entsprechend der Rechtsprechung des BGH individuell zum Bewertungsstichtag zu ermitteln und generell (falls die Voraussetzungen erfüllt sind) nach § 34 Abs. 3 EStG in Abzug zu bringen (AK 11),

b) ist der "tax amortisation benefit" (TAB; IDW S13) im Rahmen des Familienrechts nicht anzusetzen (AK 11).

2. Wenn im Verfahren über den Zugewinnausgleich ein Unternehmen Gegenstand der Auskunft ist, umfasst der Beleganspruch den Anspruch auf Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr, in das der Stichtag fällt (wg. Ermittlung latenter Steuern) (AK 17).

III. Versorgungsausgleich

Der nachweisfreie Höchstbetrag für Kosten der internen Teilung (derzeit 50,00 EUR), bis zu dem gem. § 13 VersAusglG Kosten interner Teilung (innerhalb der Grenze von 2-3 % des Ehezeitanteils) ohne nähere Darlegung erhoben werden können, sollte an heutige Parameter angepasst und künftig dynamisiert werden (AK 2).

IV. Kindschaftsrecht

1. Zur Steigerung der Akzeptanz der Sorgevollmacht im Rechtsverkehr soll bei der Beratung oder Protokollierung auf deren äußere Form geachtet werden, z.B. durch eine öffentliche Beglaubigung durch Notar/-innen (§ 129 BGB) oder gerichtliche Protokollierung gem. § 127a BGB, verbunden mit einem gesonderten Auszug des Terminvermerks mit großem Rubrum (AK 8).

2. Ein von häuslicher Gewalt betroffener Elternteil soll – auch unter Berücksichtigung der verstärkt in das Bewusstsein zu bringenden sog. Istanbul-Konvention – im gerichtlichen Verfahren nicht in der (zusätzlichen) Notwendigkeit stehen, weitere Gründe gegen eine Sorgevollmacht vorzutragen (AK 8).

3. Bei der Auswahl des Vormunds ist vorrangig die Eignung von Personen nach § 1774 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu prüfen. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger (§ 1776 BGB) bestellt wird. Nur bei ihrem Fehlen sind Personen nach § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB in Betracht zu ziehen (AK 16).

4. Die Führung der Vormundschaft zum Wohl des Mündels (§ 1779 Abs. 1 a.E. BGB) verlangt die Orientierung der Eignungsprüfung auch an den Kriterien von § 1778 Abs. 2 BGB (AK 16).

5. Bei einem Missbrauchsverdacht (z.B. einschlägigen Vorstrafen/ Kinderaussagen) ist im familiengerichtlichen Verfahren in besonderen Fällen die Einholung von Vor- oder Ergänzungsgutachten (psychiatrisches Gutachten, Prognosegutachten, aussagepsychologisches Gutachten) zur Verifizierung der Vorwürfe notwendig. Familienpsychologische Gutachten sollen in solchen Fällen unter Berücksichtigung der Vorgutachten (psychiatrisch, aussagepsychologisch, Prognose) erstellt werden. Bei der Auswahl der Sachverständigen ist auf eine fundierte Fachkompetenz zu achten, z.B. https://www.rechtspsychologen-register.de (AK 18).

V. Verfahrensrecht

1. Verfahrensbevollmächtigte müssen in einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit haben, Äußerungen ihrer Mandanten zu ergänzen oder zu erläutern (AK 7).

2. Mit dem Vollstreckungsgegenantrag sind in Unterhaltssachen nur Erfüllung und Erfüllungssurrogate geltend zu machen. Für alle anderen rechtlichen und tatsächlichen Änderungen ist der Abänderungsantrag eröffnet (AK 12).

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