I. Aus- und Fortbildung, Ressourcen
1. Die Praxis der Bestellung von Verfahrensbeiständen sollte insbesondere hinsichtlich deren Qualifikation durch die Landesjustizverwaltungen evaluiert werden (AK 1).
2. Richterliche Fortbildungen sollen möglichst niedrigschwellig angeboten werden (bspw. In-House, online) und sich ausdrücklich auch an Teilzeitkräfte richten (AK 1).
3. Der Qualifikationsstand der Familienrichter muss evaluiert werden (AK 1).
4. Der Schutz von Kindern vor Gefahren im Netz erfordert eine präventive Aufklärung für Eltern, Kinder und Jugendliche sowie eine verpflichtende Fortbildung für die in § 4 KKG genannten Professionen durch Inanspruchnahme externer Experten für den Bereich "Gefahren durch die Nutzung digitaler Medien" und die Bereitstellung hierfür notwendiger finanzieller Mittel (AK 4).
5. Elternarbeit – speziell in Kinderschutzverfahren – muss fester Bestandteil des Studiums Soziale Arbeit sein (AK 5).
6. Für eine tatsächlich inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe bedarf es multi-disziplinärer Fachkompetenzen und eines Bewusstseins für Belange und Leistungsansprüche der Menschen mit Behinderungen, was umfassende Ausbildungs-, Fortbildungs- und Qualifikationsangebote erforderlich macht (AK 20).
I. Verfahren in Kindschaftssachen
1. Die Sitzordnung in familiengerichtlichen Verhandlungen soll verfahrensbezogen kommunikationsfördernd gestaltet werden können (AK 7).
2. Pflegeeltern und ihr Pflegekind sind von Familiengericht und Jugendamt in ihrem Interesse am Ausbau der sorgerechtlichen Stellung der Pflegeeltern zu unterstützen, wenn die Lebensperspektive für den Mündel auf Dauer angelegt ist. Dazu können die Pflegeeltern (zunächst) Mitverantwortung als Pfleger übernehmen (§ 1777 BGB) und (im Anschluss) in die Vormundschaft einrücken (ggf. unterstützt durch den bisherigen Vormund als zusätzlichem Pfleger, § 1776 BGB) (AK 16).
II. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Nach Unterbringung eines minderjährigen Kindes gem. § 1631b BGB sollte die Arbeit mit den Eltern auch dann fortgesetzt werden, wenn das Kind in eine Jugendhilfeeinrichtung oder in die KJP (Kinder- und Jugendpsychiatrie) wechselt. Es sollte ein Dreieck zwischen Eltern, Jugendamt und Jugendhilfeeinrichtung entstehen (AK 13).
2. Für Fälle des Verdachts auf sexuellen Missbrauch bedarf es des Ausbaus spezialisierter Anlaufstellen (rechtsmedizinisch, rechtspsychologisch) zur ersten zeitnahen Verdachtseinschätzung und ggf. zur besseren Planung nächster Schritte (AK 18).