Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils sollen in anderen Unterhaltsverhältnissen de lege lata berücksichtigt werden, wenn der betreuende Elternteil nach Abzug seines angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig ist. Für die Berücksichtigung des Naturalunterhalts reicht der Vortrag der Betreuung des Kindes aus (AK 3).

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