Um weitere Beispiele[19] für eine Entpflichtung des Verfahrensbeistands zu finden, muss man schon weiter zurückgehen zu der Zeit, als noch § 50 FGG galt, also in die Zeit vor dem Inkrafttreten des FamFG im September 2009. Eine Aufhebung der Bestellung des damals noch als Verfahrenspfleger bezeichneten "Anwalt des Kindes" sollte danach in Betracht kommen,
▪ | wenn sich nachträglich herausstellt, dass der bestellte Verfahrenspfleger bereits zuvor, in anderer Verfahrensrolle, mit dem Fall befasst war und deshalb keine Gewähr für eine unabhängige Herangehensweise bestehen soll:[20] In Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles wird man dem sicher zustimmen können, zumal es dem Kind in derartigen Konstellationen vielfach sehr schwerfallen wird, ein Vertrauensverhältnis zum Verfahrensbeistand aufzubauen.[21] |
▪ | Eine Entpflichtung wurde weiter in Betracht gezogen, wenn im Verlauf des Verfahrens ernste, schwerwiegende Zweifel an Kompetenz und fachlicher Qualifikation des Verfahrenspflegers aufgekommen sind und eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der kindlichen Interessen nicht mehr gewährleistet erschien.[22] |
▪ | In der Literatur zu § 50 FGG wurde als zusätzlicher Grund für eine Entpflichtung genannt, dass der Verfahrenspfleger sich grob pflichtwidrig verhält und beispielsweise untätig bleibt, am Verfahren nicht mitwirkt und Anhörungsterminen unentschuldigt fernbleibt:[23] Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber aufgegriffen und in den Materialien zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu einem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit der Einzelbegründung zu § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG klargestellt, dass die Bestellung des Verfahrensbeistandes u.a. dann aufzuheben ist, wenn er "nur ganz unzureichend oder sehr unzuverlässig tätig wird[24] oder seine Aufgaben in einer die Kindesinteressen offenkundig und erheblich verkennenden oder missachtenden Weise wahrnimmt".[25] |
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